Der Gesetzgeber sei zwar davon ausgegangen, dass öffentliche Verwaltungen ihren Informationsbedarf mit Hilfe von „Amtshilfevorschriften, Auskunfts(verschaffungs)rechten oder
Übermittlungsbefugnissen“ (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 7) befriedigen
könnten. Wie auch ich bereits 2013 in meiner vom VGH zitierten Stellungnahme ausgeführt
habe, zeige dies lediglich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass öffentliche Verwaltungen aufgrund ihrer amtlichen Befugnisse auf das Jedermannsrecht des § 1 Abs. 1 Satz
1 IFG nicht angewiesen seien und deshalb nach der Intention des Gesetzgebers nicht in den
Kreis der Anspruchsberechtigten einbezogen worden seien.
Kasten Nr. 2 zu 2.1.4
„Einen klaren Ausschluss jedweder juristischen Person des öffentlichen Rechts hat der
Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 IFG jedoch nicht vorgenommen, obwohl er eine entsprechende Formulierung hätte wählen können. Auch juristische Personen des öffentlichen
Rechts können daher nach dem Wortlaut des § 1 IFG als anspruchsberechtigt angesehen
werden, wenn sie sich ungeachtet ihres rechtlichen Status nach der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes in einer mit den übrigen Anspruchsberechtigten vergleichbaren Lage gegenüber der informationspflichtigen Stelle befinden.“
BayVGH, aaO, Rn. 23
Dies sei bei Fraktionen der Fall, die nach dem Berliner Fraktionsgesetz nicht Teil der Verwaltung seien, in keiner Weise in die Behördenstruktur einbezogen oder mit dieser hierarchisch
oder dienstrechtlich verknüpft seien. Deshalb seien sie auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung als „Jeder“ anspruchsberechtigt (BayVGH, aaO).
Auch der Sinn und Zweck des IFG deuten nach zutreffender Auffassung des VGH nicht auf
einen Ausschluss der Fraktion vom Informationszugang hin, da es dem IFG ausweislich der
Gesetzesbegründung nicht nur um eine Stärkung von Partizipationsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger, sondern darüber hinaus auch um eine bessere Kontrolle der Verwaltung
gehe. Diese Funktion könne auch von juristischen Personen des öffentlichen Rechtes geleistet
werden (BayVGH, aaO, Rn 24).
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit