Das BVerwG sah keinen Anlass, die durch das Berufungsgericht getroffene und auch nach
meiner Auffassung naheliegende Feststellung des einheitlichen Lebenssachverhaltes „Förderung des Sports durch das Bundesministerium des Innern“ in Frage zu stellen und deshalb bei
der gebührenrechtlichen Bewertung von (höchstens) zwei gebührenrechtlich relevanten
Amtshandlungen auszugehen (BVerwG, aaO, Rn 21 -juris-). Damit war der auf 500 Euro pro
Amtshandlung ���gedeckelte“ Gebührenrahmen (höchstens) zwei Mal eröffnet und die Festsetzung höherer Gebühren rechtswidrig.
Soweit die Antragsteller mit den Kostenbescheiden auch zur Erstattung von Auslagen insbesondere für die Erstellung von Kopien verpflichtet werden sollten, waren die Bescheide auch
insoweit rechtswidrig, da das IFG in § 10 Abs. 3 insoweit keine hinreichende formalgesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Regelung des Auslagenersatzes in der Informationsgebührenverordnung enthalte (BVerwG, aaO, Rn 23ff (26)). Dieses Regelungsdefizit war auch bei
Redaktionsschluss für diesen Tätigkeitsbericht noch nicht behoben.

2.1.4 Das IFG eröffnet auch einer Landtagsfraktion das Recht auf Informationszugang
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt meine Rechtsauffassung: Die Fraktion der
Piratenpartei im Berliner Abgeordnetenhaus kann sich auf das IFG berufen und Informationszugang zu Vereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit mit den Geschäftsführungen der
Berliner Jobcenter verlangen.
Nachdem die Fraktion mich bereits 2013 um Stellungnahme gebeten und ich meine rechtliche
Bewertung anschließend auch im 4.TB dargelegt hatte (4.TB, Nr. 5.15.7, S. 100 f.), hat nunmehr auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Antragsrecht der Berliner Piratenfraktion bestätigt.
Kasten Nr. 1 zu 2.1.4
„Die Klägerin als Fraktion des Berliner Abgeordnetenhauses ist auch „Jeder“ im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und damit anspruchsberechtigt. (…) Mit dem Begriff „Jeder“ hat der
Gesetzgeber eine denkbar weite Gesetzesformulierung gewählt (so Schoch, IFG, 2009, § 1
Rn 38). Die Klägerin macht insoweit darauf aufmerksam, dass diese Formulierung sich
deutlich von vergleichbarem Bundesrecht oder Informationszugangsrecht der Länder abhebt. (…) Dass unter den Begriff „Jeder“ jede natürliche Person und jede juristische Person
der Privatrechts fällt, ist unstreitig. Der weite Gesetzeswortlaut schließt aber seinem Wortsinn nach auch juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht von der Anspruchsinhaberschaft aus (Schoch, aaO, § 1 Rn 42).“
BayVGH, Urteil vom 22. April 2016, 5 BV 15.799, Rn 21 ff. –juris-

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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