Reichweite des Anspruchs auf Informationszugang weit über den hier betroffenen Bereich der
Verwaltung hinaus für fast alle Bundesbehörden.
2.1.3 Keine Aufsplittung eines Antrags in viele!
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtsauffassung von BfDI, Verwaltungs- und
Oberverwaltungsgericht
Bereits in meinem 4. und 5. Tätigkeitsbericht hatte ich über die auch aus meiner Sicht unzulässige Aufsplittung eines einheitlichen Informationsbegehrens zur Förderung von 66 Sportverbänden durch das Innenministerium berichtet (4.TB Nr. 5.3.1 und 5.TB, Nr. 4.1.3). Das
Ministerium hatte 66 gleichartige Fragen, die 2011 mit zwei Schreiben gestellt worden waren,
als jeweils selbständige IFG-Anträge angesehen, dem Informationsbegehren teilweise stattgegeben und Gebühren in Höhe von insgesamt mehr als 12.000 Euro in Rechnung gestellt, obwohl der Gebührenrahmen für die Abgeltung des Personal(zeit)aufwandes durch das Gebührenrecht bei 500 Euro pro gebührenpflichtige Amtshandlung „gedeckelt“ war. Diese Begrenzung besteht auch unter Geltung des 2013 während des anhängigen Verfahrens geringfügig
modifizierten Gebührenrechtes weiterhin.
Nachdem bereits das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht hier eine unzulässige
Aufsplittung und damit eine rechtswidrige, überhöhte Gebührenfestsetzung festgestellt hatten,
blieb jetzt auch die vom beklagten Ministerium eingelegte Revision erfolglos.
Kasten zu 2.1.3
„Enthält ein Informationszugangsantrag ein einheitliches Zugangsbegehren, so ist dessen
Bescheidung gebührenrechtlich als eine Amtshandlung zu qualifizieren, gleichviel ob sie
durch einen oder mehrere Verwaltungsakte erfolgt. Ob ein Antrag ein oder mehrere Begehren enthält, hängt – wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben – von dem
konkreten Sachverhalt ab. Stellt dieser sich bei wertender Betrachtung als einheitlicher
Lebenssachverhalt dar, so liegt nur ein Begehren vor, dessen Bescheidung gebührenrechtlich nur eine Amtshandlung ist. Für dieses Verständnis streitet auch § 7 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 8 Abs. 2 IFG a.F. In diesen Regelungen geht das Informationsfreiheitsgesetz davon aus, dass über einen Zugangsantrag durch einen Verwaltungsakt entschieden wird.
Eine Aufspaltung in mehrere Verwaltungsakte erweist sich danach als Ausnahme, die nur
dann mehrere Gebühren rechtfertigen kann, wenn in einem Antrag mehrere Begehren zusammengefasst sind.“
BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016, BVerwG 7 C 6.15, Rn 20 -juris-
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit