2.1.2 Die Telefonliste und das IFG – ein Dauerbrenner
Telefonlisten von Jobcentern sind zwar amtliche Informationen im Sinne des IFG, stehen dem
Informationszugang aber nur mit Einwilligung der Behördenmitarbeiter und auch nur dann
offen, wenn die Funktionsfähigkeit der Jobcenter nicht leidet.
Bereits in meinem 4. und 5. Tätigkeitsbericht hatte ich über die von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte Frage des Informationszuganges zu Telefonlisten der Jobcenter berichtet
(s. zuletzt 5.TB, Nr. 2.1.15, S. 39-41). Das BVerwG hat am 20. Oktober 2016 über mehrere
Revisionen entschieden und klargestellt, dass Telefonlisten amtliche Informationen i.S.d. IFG
darstellen und damit Gegenstand von IFG-Anträgen sein können, eine „quasi automatische“
Herausgabepflicht ohne vorherige Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch
nicht bestehe und dass der Schutz der öffentlichen Sicherheit (§ 3 Nr. 2 IFG), der auch die
Funktionsfähigkeit der Bundesbehörden umfasst, dem Informationszugang entgegenstehen
kann.
Nach Auffassung des BVerwG sind die in den Telefonlisten aufgelisteten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter nicht als „Bearbeiter“ i.S.d. § 5 Abs. 4 IFG anzusehen, deren Namen, Titel,
akademischer Grad, Büroanschrift und –telekommunikationsnummer grundsätzlich auch ohne
Einwilligung oder Interessenabwägung dem Informationszugang unterliegen, sofern keine
Ausnahmetatbestände wie z.B. zum Schutz von Leib oder Leben der Behördenmitarbeiter
greifen. „Bearbeiter“ i.S.d. § 5 Abs. 4 IFG sind „nur diejenigen, die mit einem bestimmten
Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind“ (BVerwG, 7 C 28/15, Rn 15, -juris-), also an der
Entstehung einer amtlichen Information wie z.B. einem Bescheid oder Vermerk als Entwurfsverfasser oder Schlusszeichner mitgewirkt haben. „Bearbeiter“ einer Telefonliste ist demnach
(nur) der Ersteller dieser Liste, nicht aber jeder einzelne Bedienstete als Nutzer seines Behördenanschlusses. Bei fehlender Einwilligung der Bediensteten, die keine „Bearbeiter“ sind,
verlangt § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem Interesse des schutzwürdigen Dritten (hier des Mitarbeiters) am Ausschluss des Informationszuganges. Soweit das Berufungsgericht ein datenschutzrechtlich begründetes, überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Behördenmitarbeiter am Schutz ihrer
personenbezogenen Daten angenommen hatte, teilt das BVerwG die Bewertung durch das
Berufungsgericht (aaO, Rn 21).
In einem Parallelverfahren hat das BVerwG bestätigt, dass (auch) der Schutz der öffentlichen
Sicherheit (§ 3 Nr. 2 IFG), der auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit und effektiven
Aufgabenerfüllung der Verwaltung diene, dem Informationszugang entgegenstehen kann (Urteil vom 20. Oktober 2016, 7 C 20/15, Leitsatz und Rn 11). Eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit sei nicht erst dann zu bejahen, wenn die informationspflichtige Stelle ihrer Funktion voraussichtlich überhaupt nicht mehr gerecht werden könne, sondern schon dann, wenn die
effektive Aufgabenerledigung durch jederzeit mögliche, nicht durch ein vorgeschaltetes Service-Center koordinierte Anrufe gestört und die Arbeit der betroffenen Bediensteten damit
beeinträchtigt werden könne (BVerwG aaO, Rn 19). Ich begrüße diese in der Begründung und
im Ergebnis überzeugenden Entscheidungen des BVerwG, konkretisieren sie doch noch die
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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