Das postmortale, verfassungsrechtlich in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG
verankerte Persönlichkeitsschutz bewahre…
Kasten Nr. 3 zu 2.1.1
„den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. (…)
Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips
der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechtes auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt. Dafür genügt ein Berühren der Menschenwürde nicht. Vorausgesetzt
ist eine sie treffende Verletzung. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren
grobe Entstellung (…).“
BVerwG, aaO, Rn 53

Der allgemeine Achtungsanspruch werde hier durch die Offenlegung der wissenschaftlich
erhobenen und ausgewerteten Elemente eines Lebenslaufes nicht tangiert.
Auch in der Bewertung eines Betroffenen als „nicht ehrwürdig“ oder „kritikwürdig“ liege
keine Herabwürdigung seiner Person, da er damit nicht „als allgemein „ehrlos“ oder „unwürdig“ dargestellt werde und der durch Lebensleistung erworbene Geltungswert nicht infrage
gestellt werde (BVerwG, aaO, Rn 54).
Eine nur beschränkte und zeitlich gestaffelte Öffnung des Informationszuganges nach Maßgabe der Einstufung der Verstorbenen als nicht, schwächer oder stärker belastete Personen
hält das BVerwG anders als das Berufungsgericht nicht für geboten (BVerwG, aaO Rn 58 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch mit Blick auf die nunmehr auf 10 Jahre nach dem
Tod reduzierte Schutzfrist des Archivrechtes keinen Wertungswiderspruch zwischen IFG und
Bundesarchivgesetz, da diese bereits reduzierte Schutzfrist dann nicht gelte, wenn die Unterlagen schon vor Archivierung dem Informationszugang nach einem Informationszugangsgesetz offen gestanden haben (BVerwG, aaO, Rn 60).
Einen Rückgriff auf einen verfassungsunmittelbaren, auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten
Auskunftsanspruch des Klägers als Journalist sieht das BVerwG vorliegend nicht als notwendig, da der Bundesgesetzgeber mit § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG einen auf Personalaktendaten
bezogenen Auskunftsanspruch normiert habe, der auch den Anforderungen der Pressefreiheit
genüge (BVerwG, aaO, Rn 64 ff (68)).

– 26 –

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Select target paragraph3