Das BVerwG sah hier auch keinen europarechtlichen Begründungsansatz für eine für den
Kläger, einen Journalisten, günstigere Entscheidung (BVerwG aaO, Rn 44 ff.). Die Auslegung der innerstaatlichen Vorschriften im Lichte des Art. 10 EMRK unter Berücksichtigung
der Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Verfahren Magyar Helsinki Bizottság./. Ungarn (Urteil der großen Kammer Nr. 18030/11 vom
08. November 2016) erfordere keine abweichende Bewertung, „auch wenn das vom Kläger in
seiner Rolle als Journalist und somit in seiner Funktion als „public watchdog“ geltend gemachte Zugangsbegehren von der Garantie des Art. 10 Abs. 1 EMRK erfasst wird.“ Denn es
sei „nichts dafür ersichtlich, dass die nach innerstaatlichem Recht zum Schutz der Persönlichkeitsrechte vorgesehenen Einschränkungen (Art. 10 Abs. 2 EMRK) bei Beachtung des den
Konventionsstaaten zuzubilligenden Beurteilungsspielraums den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (…) nicht genügen.“ (BVerwG, aaO, Rn 45).
Kasten Nr. 2 zu 2.1.1
Art. 10 EMRK Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die
Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser
Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine
Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie
kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der
Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur
Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Auch Art. 11 der Charta der Grundrechte der europäischen Union gewährt hier nach Auffassung des BVerwG keinen Anspruch auf Informationszugang, da diese Regelung die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union zum Informationszugang
verpflichte und den Geltungsbereich des Unionsrechtes nicht auf unionsrechtlich determinierte Gesetzgebungsmaterien wie hier das Recht auf Informationszugang nach dem IFG erweitere (BVerwG, aaO, Rn 46).
Hinsichtlich der personenbezogenen Daten verstorbener Pensionäre sieht das BVerwG keine Beschränkung des Informationszuganges. Da das IFG in § 5 die Begrifflichkeit des Datenschutzrechtes aufgreife und § 3 Abs. 1 BDSG als „natürliche Person“ „vor dem Hintergrund
der grundrechtlichen Fundierung im Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur lebende
Personen im Blick hat“, ergebe sich für den Anwendungsbereich des IFG kein weitergehender, auch auf Tote erstreckter Anwendungs- und Schutzbereich (BVerwG, aaO, Rn 50).
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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