die Entscheidung hierüber versteht das BVerwG zutreffend als Nachwirkung des Dienstverhältnisses. Die Regelungsgegenstände des beamtenrechtlichen Auskunftsanspruches und des
Informationszugangsanspruches nach dem IFG sieht das BVerwG als identisch an, auch wenn
der Anspruch nach dem IFG nicht nur die Auskunftserteilung, sondern wahlweise auch weitere Arten des Informationszuganges erfasse.
Gleichwohl sieht das BVerwG in § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG keine nach § 1 Abs. 3 IFG spezielle, „abschließende und somit das Informationsfreiheitsgesetz verdrängende Regelung“. Ansatzpunkte hierfür ergäben sich nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Novellierung des
BBG im Jahre 2009, mit der die beamtenrechtlichen Einsichts- und Auskunftsrechte im Wesentlichen fortgeführt worden seien, so dass das Schweigen des Gesetzgebers zum Verhältnis
der beiden Regelungen nur als sog. „beredtes Schweigen“ zum inzwischen zum 01. Januar
2006 in Kraft getretenen IFG zu bewerten sei und die Anwendbarkeit dieser Informationszugangsregelung nicht in Frage stelle.
Zudem spreche auch die Entstehungsgeschichte des IFG für dessen Anwendbarkeit auch auf
Personalaktendaten:
Kasten Nr. 1 zu 2.1.1
„Das Informationsfreiheitsgesetz erstreckt seinen Regelungswillen nach seiner Entstehungsgeschichte gerade auch auf Personalaktendaten (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 13;
BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, 7 C 20.12, BVerwGE 151, Rn 24). Zwar bilden die beamtenrechtlichen Vorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten ein umfassendes und abschließendes (Sonder-)Regelungssystem (BVerwG, Urteil
vom 27. Februar 2003, 2 C 10.02, BVerwGE 118, 10 (12)). Diese Aussage bezieht sich
aber (nur) auf das Verhältnis zu den allgemeinen Datenschutzgesetzen, namentlich in
Bezug auf das Einsichts- und Auskunftsrecht des Beamten (siehe § 19 BDSG). Die Begründung zum Gesetzentwurf des Informationsfreiheitsgesetzes, die hinsichtlich des besonderen Schutzes nach § 5 Abs. 2 IFG ausdrücklich auf die Personalakten verweist, geht
allerdings nicht davon aus, dass der Zugang zu diesen schon durch andere Bestimmungen
vorrangig geregelt und deswegen aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen ist. Folglich stehen die verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen nebeneinander.“
BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, BVerwG 7 C 24.15, Rn 24
Damit war der Informationszugang zu diesen für die Prüfung der Nachrufwürdigung verwendeten Personalaktendaten der noch lebenden Pensionäre nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 iVm
Abs. 2 IFG, also nicht aufgrund einer Interessenabwägung, sondern nur mit Einwilligung der
Pensionäre nach (deren) Drittbeteiligung (§ 8 IFG) möglich (BVerwG, aaO, Rn 33 f.). Für
eine „Inkorporation“ der Wertungen des Personalaktenrechts und eine Maßgeblichkeit der
dortigen Durchbrechungen des Vertraulichkeitsschutzes sieht das BVerwG anders als das
OVG keinen normativen Anknüpfungspunkt (BVerwG, aaO, Rn 29).
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit