2 Informationsfreiheit: Bestandsaufnahme
2.1 Grundsatzfragen im Spiegel der Rechtsprechung
2.1.1 Die Vergangenheit ehemaliger Beamter und das IFG
Das Informationsfreiheitsgesetz eröffnet den Zugang zu biographischen Informationen von
Pensionären, deren Nachrufwürdigkeit mit Blick auf eventuelle Belastungen aus der Zeit des
Dritten Reiches geprüft worden ist. Der Zugang zu biografischen Informationen lebender
Pensionäre setzt deren Einwilligung voraus und erfordert somit ein Drittbeteiligungsverfahren.
Der Informationszugang zu einem Gutachten, mit dem die Nachrufwürdigkeit von Pensionären des damaligen Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
mit Blick auf ihr Verhalten im Dritten Reich untersucht worden war, ist nunmehr durch das
Bundesverwaltungsgericht abschließend geklärt. Nachdem das VG Köln und das OVG NRW
einen postmortalen Schutz der Informationen bejaht hatten (s. dazu 5. TB Nr. 2.1.13), hat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2017 (BVerwG, 7 C 24.15, -juris-) entschieden, dass der Informationszugang unabhängig von der Bewertung des Lebenslaufes der
inzwischen verstorbenen ehemaligen Mitarbeiter eröffnet ist.
Das VG Köln hatte den Informationszugang nur vorbehaltlich der Einwilligung der Pensionäre und Rentner bzw. ihrer Hinterbliebenen als eröffnet gesehen. Das OVG NRW differenzierte hier und sah den Informationszugang zu den biographischen Informationen verstorbener
Beamter unabhängig von einer Einwilligung der Hinterbliebenen eröffnet, sofern das Verhalten der inzwischen verstorbenen Pensionäre während des Dritten Reiches vom Gutachter als
„deutlich kritikwürdig“ oder als „nicht ehrwürdig“ qualifiziert worden waren. Für den Zugang
zu biographischen Informationen zu den als (einfach) „kritikwürdig“, als „nicht kritikwürdig“
oder „mit Respekt“ bewerteten Personen hielt das OVG eine postmortale Schutz- und Sperrfrist von drei Jahren für geboten.
Eine solche Differenzierung ist dagegen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes
nicht geboten. Mit Blick auflebende Ruhestandsbeamte waren alle drei Instanzen der Auffassung, dass hier der Informationszugang nur mit deren Einwilligung möglich sei.
Klärungsbedürftig war unter anderem, ob die Anwendbarkeit des IFG hier durch § 111 Abs. 3
Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) als vorrangige Spezialregelung ausgeschlossen war.
Auskünfte aus Personalakten dürfen Dritten danach nur mit Einwilligung der Beamtin bzw.
des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung
des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, vorrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Die Darstellung und Bewertung des Verhaltens der ehemaligen Bediensteten während des Dritten Reiches rechnet das BVerwG zu den Personalakten
im materiellen Sinne. Der erforderliche sachliche Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
bestehe auch insofern, als für den Schlussbericht Erkenntnisse über den ehemaligen Bediensteten aus anderen Quellen verarbeitet worden seien. Die Ehrung durch den Dienstherrn und
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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