Kasten zu 1.2.3.2
Art. 15 AEUV
(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
(2) (…)
(3) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder
satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten
der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der
für diese Dokumente verwendeten Träger, vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen,
die nach diesem Absatz festzulegen sind.
Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden
vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren festgelegt.
Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen gewährleisten die Transparenz ihrer Tätigkeit und legen gemäß den in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen in ihrer Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Dokumenten fest.
Dieser Absatz gilt für den Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank nur dann, wenn sie Verwaltungsaufgaben
wahrnehmen.
Das Europäische Parlament und der Rat sorgen dafür, dass die Dokumente, die die Gesetzgebungsverfahren betreffen, nach Maßgabe der in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen
öffentlich zugänglich gemacht werden.

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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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