vorherige Zustimmung zu verbreiten und somit dessen Beteiligungsrechte gewahrt sind. Diese
Regelung gelte auch für Schriftsätze in einem gerichtlichen Verfahren. Vor dem Hintergrund
dieser Erwägungen geht der EuGH davon aus, dass die in Rede stehenden Schriftsätze unter
den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen.
Der EuGH weist ferner darauf hin, dass mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und dem
Art. 15 AEUV der Anwendungsbereich des Transparenzgrundsatzes im Unionsrecht ausgedehnt wurde. Die Regelung über den Zugang zu Dokumenten nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1
AEUV steht nach Auffassung des EuGH nicht der Verpflichtung zur Zugangsgewährung entgegen, wenn eines der Organe im Besitz von Dokumenten ist, die von einem Mitgliedstaat im
Zusammenhang mit Gerichtsverfahren erstellt wurden. Für diese weite Auslegung des Grundsatzes des Zugangs zu Dokumenten der Organe der Union sprechen nach Auffassung des
EuGH auch die Regelung des Art. 15 Abs. 1 AEUV sowie die Transparenzgrundsätze des Art.
1 Abs. 2 EUV und Art. 298 AEUV sowie die Verbürgung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten in Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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