IFG einschlägig. Bei § 3 IFG handelt es sich um eine nationale Parallelnorm zu Art. 4 der
Verordnung 1049/2001. Insbesondere enthält § 3 Nr. 3b IFG einen mit Art. 4 Abs. 3, S. 1 der
Verordnung 1049/2001 vergleichbaren Ausnahmetatbestand. § 3 Nr. 3b IFG sieht vor, dass
der Zugang zu Informationen versagt bleibt, wenn und solange behördliche Beratungsprozesse beeinträchtigt werden. Das BVerwG6 hat jedoch erkennen lassen, dass es im Zweifel einer
Einzelfallanalyse bedarf. Diese kann ergeben, dass auch Beratungsgrundlagen, wie Vermerke
und Stellungnahmen, als Teil des Beratungsprozesses schutzwürdig sind. Der EuGH hat diese
Betrachtung im vorliegenden Fall hingegen nicht erkennen lassen. Trotz des Hinweises der
EU-Kommission auf den Schutz des Beratungsprozesses hat der EuGH sich ausdrücklich für
einen größtmöglichen Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EU-Organe ausgesprochen und die Zuteilungsliste als nicht schutzwürdige Beratungsgrundlage eingestuft.

1.2.3.2 Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten der EU gewährt
Der EuGH bestätigt die Entscheidung des EuG in einem Klageverfahren auf Zugang zu Dokumenten bei der EU-Kommission, so dass diese den begehrten Informationszugang gewähren muss.
Bereits in meinem letzten Tätigkeitsbericht (5. TB Nr. 1.2.2.2) habe ich über das Ausgangsverfahren vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) berichtet. Dieses hatte einer Klage
eines Antragsstellers stattgegeben, der von der EU-Kommission Zugang zu Dokumenten aus
einem Vertragsverletzungsverfahren begehrte. Gegen diese Entscheidung legte die Kommission Rechtsmittel ein, welches der Europäische Gerichtshof als zweite Instanz mit Urteil vom
18. Juli 2017 zurückgewiesen hat. (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2017, C-213/15 P)
In seiner Entscheidung stellt der EuGH klar, dass das Recht auf Informationszugang nach der
Verordnung Nr. 1049/2001 sich nicht auf die von den Organen der EU erstellten Schreiben
beschränkt, sondern auch Dokumente erfasst, die die EU-Organe von Dritten erhalten haben.
Auch die Tatsache, dass die von einem Mitgliedstaat erstellten, im Besitz eines Organs befindlichen Dokumente im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor den Unionsgerichten
stehen, schließt die Anwendbarkeit der Verordnung nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn das
EU-Organ die entsprechenden Schriftsätze (wie hier) nicht vom jeweiligen Mitgliedstaat,
sondern direkt vom Unionsgericht erhalten hat. Der EuGH verweist auf seine frühere Rechtsprechung, wonach eine allgemeine Vermutung dafür besteht, dass die Verbreitung der von
einem Organ in einem gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze den Schutz eines
Gerichtsverfahrens im Sinne von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr.
1049/2001 beeinträchtigt, solange das Verfahren anhängig ist. Diese allgemeine Vermutung
gilt nach Auffassung des EuGH auch für die von einem Mitgliedstaat in einem Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze. Zugleich betont der EuGH jedoch, dass diese allgemeine
Vermutung auch widerlegt werden kann. Zudem verweist der EuGH auf die Regelung des
Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, wonach ein Mitgliedstaat das betreffende EUOrgan ersuchen kann, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine
6

BVerwG, Urteil vom 02. August 2012, 7 C 7/12, Rn. 33.

– 20 –

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Select target paragraph3