Als Reaktion darauf hatte der Europäische Rat seine Offenlegungspraxis angepasst und entschieden, die Verordnung 1049/2001 doch anzuwenden. Tatsächlich erlaubte der Rat daraufhin eingeschränkten Zugang zu Dokumenten des Auswahlgremiums. Die freigegebenen Dokumente enthielten allerdings keinerlei Informationen und Bewertungen zur Eignung der
Kandidaten.
Die aktuelle Beschwerde von „Access Info“ wird unterstützt von der „HEC-NYU EU Public
Interest Clinic“ und zielt auf Freigabe der noch fehlenden Informationen zur Eignung der
Kandidaten für das europäische Richteramt.
Kasten zu 1.2.2
EU Clinic
Die EU Clinic wird gemeinsam von der New York University School of Law und der
HEC Paris (Ecole des Hautes Etudes Commerciales de Paris) getragen. Lehrer und ausgewählte Studenten beider Universitäten arbeiten zusammen mit führenden NGOs,
Akademikern sowie Praktikern. Gemeinsam versuchen sie, Einfluss auf die EU zu nehmen und sich für unterrepräsentierte öffentliche Interessen wie Gesundheit, Umweltschutz oder Verbraucherschutzrechte einzusetzen.

Ob ein vergleichbares Begehren auf Informationszugang in Deutschland nach geltendem
Recht durchsetzbar wäre, hängt davon ab, ob das IFG überhaupt anwendbar wäre. Ist die
(Vor-)Auswahl von Richtern ein Verwaltungshandeln einer Behörde?
So könnte bereits die Verankerung der Richterwahl im Grundgesetzabschnitt zur „Rechtsprechung“ gegen ein Verwaltungshandeln sprechen. Die Wahl der Richter der obersten Bundesgerichte wie z.B. dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt durch
den sog. Richterwahlausschuss. Dort entscheiden Landesminister und vom Bundestag gewählte Mitglieder über die vom Bund und den Ländern vorgelegten Wahlvorschläge. Da es
sich hier jedoch weder um richterliche Streitentscheidung noch um Gesetzgebung handelt,
liegt vielmehr die Annahme einer „Verwaltungstätigkeit“ im Sinne des IFG nahe. Ein Informationsbegehren dürfte jedoch an § 5 Abs. 2 IFG scheitern. Der Ausschlusstatbestand des § 5
Abs. 2 IFG bezweckt den Schutz personenbezogener Daten „im Zusammenhang mit“ Dienstverhältnissen. Richter befinden sich in einem solchen Dienstverhältnis zum Bund. In dessen
Rahmen genießen sämtliche Unterlagen eines Richters, wie die Personalakte und die dazugehörigen Personaldaten, besonderen Schutz. Umfasst sind ebenfalls Informationen über Besetzungsvorschläge und sonstige personenbezogene Daten zu Auswahlverfahren. Im Ergebnis
müsste deshalb das Informationsbegehren auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen eines
Richters diesem Schutzinteresse gegenüber zurückstehen.

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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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