1.2. Entwicklung international
Das Vertrauen in eine politische Institution wächst mit ihrer Transparenz. Die Europäische
Union strebt danach, dieser Anforderung gerecht zu werden.
Die EU ist vor allem auf Basis ihres Gründungsvertrages1 zu Transparenz angehalten. 2014
wurde deshalb ein sog. Transparenzregister2 eingerichtet, um nachvollziehen zu können, mit
welchen Lobbyisten die EU-Organe wie und wann zusammenarbeiten. Ein zentrales Element
der Transparenz ist der Zugang zu Informationen. Zahlreiche Dokumente der EU-Organe sind
deshalb online in allen elf Amtssprachen abrufbar. Muss dennoch ein Antrag gestellt werden,
ist dieser meist kostenlos. Antworten müssen fristgerecht erfolgen und im Streitfall ist die
Beschwerde an den EU-Bürgerbeauftragten möglich.

1.2.1 Verhaltenscodex wird weiter verschärft
Die EU hat ihren Kommissionsmitgliedern seit 2011 Verhaltensvorschriften auferlegt, die
auch auf Betreiben der EU-Ombudsfrau Emily O´Reilly aktuell weiter verschärft wurden. Der
modernisierte Verhaltenscodex (Code of Conduct) ist am 01. Februar 2018 in Kraft getreten.
Die modernisierten Vorschriften des Kodexes enthalten strengere Standards für Ethikregeln
und eindeutigere Regeln in Europa, die gleichzeitig die Transparenz erhöhen. Zudem wird ein
unabhängiger, mit erweiterten Befugnissen ausgestatteter Ethikausschuss gegründet. Dieser
gewährleistet eine strengere Kontrolle und steht der Kommission in ethischen Fragen beratend
zur Seite.
Nach dem neuen Verhaltenskodex müssen EU-Kommissare künftig jede Art einer finanziellen Beteiligung über 10.000 Euro offenlegen. Dies betrifft sowohl privaten Eigentumserwerb
als auch Darlehen oder Investitionen in Aktienanteile, um nur einige Beispiele zu nennen.
Zudem wird die Karenzzeit (cooling-off period) für ehemalige EU-Kommissare von bisher 18
Monaten auf zwei Jahre ausgeweitet und für den Präsidenten der Kommission auf drei Jahre
angehoben. Während dieser Karenzzeit müssen ehemalige Mitglieder der Kommission diese
vor Annahme einer neuen Tätigkeit informieren.
Nicht nur Interessenskonflikte, sondern auch Situationen, die den Eindruck eines Interessenskonflikts erwecken könnten, sollen vermieden werden. Haben ehemalige Mitglieder der
Kommission z.B. die Absicht, in Bereichen tätig zu werden, die im Zusammenhang mit ihrem
ehemaligen Ressort stehen, muss zunächst der unabhängige Ethikausschuss angehört werden.
Deshalb werden sowohl die Entscheidungen der Kommission als auch die Stellungnahmen
des Ausschusses zu diesen Entscheidungen veröffentlicht. Ein Interessenkonflikt liegt bspw.
Art. 255 Abs. 2 des ursprünglichen Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), der 2009
umbenannt wurde in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ist die Grundlage für die
Transparenzverordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.
1

2

Auf Grundlage von Art. 11 AEUV.

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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