vertrauliche Inhalte laufender oder abgeschlossener behördeninterner Beratungen oder auf
Inhalte aus nicht abgeschlossenen Unterlagen oder auf noch nicht aufbereitete Daten bezieht
oder ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht“ (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG). Verschlusssachen, durch berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis geschützte Informationen sowie Geheimnisse des persönlichen Lebensbereiches und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind
nur mit Einwilligung des Betroffenen zugänglich (§ 36 Abs. 3 BayDSG).
Das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) wurde im Berichtszeitraum zwar nicht
geändert, inzwischen aber evaluiert. Ferner wurden in der Zwischenzeit verschiedene Veröffentlichungspflichten der Freien Hansestadt Hamburg in Gesetzesform geregelt, die nach § 10
Abs. 8 HmbTG zu einer Parallelveröffentlichung im Transparenzportal führen müssen. Außerdem wurde die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten durch den neuen Art. 60a der Landesverfassung institutionell verankert. Insgesamt wurden im Zeitraum vom 01. September
2014 bis zum 28. Februar 2017 laut der Evaluation 65.741 Veröffentlichungen im Transparenzportal vorgenommen, zum größten Teil von Behörden und Gerichten. Der Schwerpunkt
der Arbeit des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit liegt
demnach auf der Bearbeitung von Eingaben der Antragsteller, die Auskunft von der Kernverwaltung begehren. Einen signifikanten Anstieg gab es bei öffentlichen Unternehmen.
Mit dem Gesetz zur Änderung des schleswig-holsteinischen Informationszugangsgesetzes
vom 05. Mai 2017 (GVOBl. Sch.-H. 2017, 279) werden für bestimmte Informationen (wie
z.B. Richtlinien, Runderlasse an andere Behörden, amtliche Statistiken, öffentliche Tätigkeitsberichte, Broschüren, Haushaltspläne, Stellen-und Wirtschaftspläne sowie Vorlagen an
die Landesregierung, Verwaltungsvorschriften, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und
Aktenpläne) Veröffentlichungspflichten begründet, die stufenweise (zum 01. Januar 2020
bzw. zum 01. Januar 2022) in Kraft treten sollen. Ferner wurden die Versagungsgründe des
§ 9 (Schutz öffentlicher Interessen wie z.B. an unbeeinträchtigten internationalen Beziehungen oder „bedeutsamer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit“) und des § 10 (Schutz privater Interessen wie z.B. der Schutz des geistigen Eigentums) unter Abwägungsvorbehalt gestellt.
Für die Finanzbehörden gilt künftig eine (Teil-)Bereichsausnahme, soweit Vorgänge der
Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen sind (§ 2 Abs. 4 Nr. 5
IZG-SH). Die Anwendbarkeit des IZG-SH wurde auch insofern eingegrenzt, als dass der Bereich der parlamentarischen Tätigkeiten des Landtages auf den Bereich der gutachterlichen
Tätigkeiten ausgeweitet wurde (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG-SH).
In Brandenburg soll das Akteneinsichts-und Informationsfreiheitsgesetz (AIG) um eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Auslagenerhebung ergänzt werden. Die Entscheidung
des Landtages über einen entsprechenden im September 2017 eingebrachten Gesetzentwurf
zur Ergänzung des § 10 AIG stand bei Redaktionsschluss noch aus.
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit