1 Entwicklung der Informationsfreiheit im Überblick
1.1 Die Entwicklung in Deutschland
1.1.1 Gesetzgebung zum Informationsfreiheitsrecht auf Landesebene
Auch wenn noch nicht alle Bundesländer ein Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz
verabschiedet haben, werden die weißen Flecken auf der Landkarte der Informationsfreiheit
weniger. Dabei ging es mal einen Schritt zurück und dann wieder zwei Schritte voran.
In Niedersachsen wurde Anfang 2017 ein Regierungsentwurf für ein Transparenzgesetz in
den Landtag eingebracht. Dieser Entwurf unterfiel mit der Konstituierung des neuen Landtages im Herbst 2017 dem Prinzip der Diskontinuität. Laut Koalitionsvereinbarung will die
Landesregierung nun die Erfahrungen anderer Bundesländer in der aktuellen Legislaturperiode auswerten und im Anschluss über die Einführung eines Transparenzgesetzes entscheiden.
Die hessische Landesregierung legte dem Landtag im Dezember 2017 mit dem Entwurf
eines neuen Datenschutzgesetzes auch Regelungen zum Informationszugang bei den kommunalen und staatlichen Behörden vor (Landtagsdrucksache 19/5728 vom 05. Dezember 2017).
Anders als das rheinland-pfälzische oder das hamburgische Landesrecht sieht der Entwurf
keine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Transparenzregisters vor. Auch das
baden-württembergische Modell mit seiner gesetzlichen Verordnungsermächtigung für die
Einführung eines Registers wurde nicht übernommen. Für die Kommunen und Landkreise ist
ein „Opt in“ vorgesehen. Erst der Erlass einer einschlägigen kommunalen Satzung schaltet die
gesetzlichen Verpflichtungen für diese scharf. Für den Landesrechnungshof und den Landesbeauftragten sind (Bereichs-)Ausnahmen vorgesehen. Ferner soll nicht nur für den Verfassungsschutz, sondern auch für die Landespolizei eine Bereichsausnahme geregelt werden.
Bayern hat mit dem neuen Art. 36 des Landesdatenschutzgesetzes, das am 30. Dezember
2015 in Kraft getreten ist, erstmals ein „Jedermannsrecht“ auf Auskunft über den Inhalt von
Dateien und Akten öffentlicher Stellen geschaffen. Diese Auskunftsregelung setzt allerdings
die Glaubhaftmachung eines berechtigten, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichteten Interesses voraus. Anders als die Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetze anderer Bundesländer und das IFG des Bundes gewährt die bayrische Regelung also kein voraussetzungsloses Jedermannsrecht.
Vom Informationszugang ausgenommen sind u.a. der Landesbeauftragte für den Datenschutz,
das Landesamt für Datenschutzaufsicht, die für die Berufsaufsicht zuständigen Kammern und
Körperschaften des öffentlichen Rechts, auch die Polizei, die Industrie- und Handelskammern
und die Handwerkskammern (Art. 36 Abs. 4 Nrn. 3, 4 und 7 BayDSG).
Der Informationszugang ist eröffnet, sofern bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung
an nicht-öffentliche Stellen zulässig ist und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nicht beeinträchtigt werden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1 und 2 BayDSG). Die Auskunft kann
verweigert werden, soweit „Kontroll- und Aufsichtsaufgaben oder sonstige öffentliche oder
private Interessen entgegenstehen“, das Auskunftsbegehren sich „auf den Verlauf oder auf
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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