Empfehlungen an den Deutschen Bundestag
1. Ich empfehle dem Gesetzgeber erneut, die Ombudsfunktion der BfDI auf das Umweltinformationsgesetz und das Verbraucherinformationsgesetz zu erweitern
(s. Vorwort und die unter Nr. 4.7.2 (BfR/Glyphosat) sowie Nr. 4.9.1 (Netzausbau DB
Netz AG) geschilderten Fälle).
2. Ich empfehle dem Gesetzgeber, die teils redundanten Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes zu präzisieren und unnötige Doppelungen zu bereinigen:
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Schutz internationaler Beziehungen und Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen (§ 3 Nr. 1 lit. a und § 3 Nr. 3 lit. a IFG)
Schutz der Beratungen von Behörden und Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses (§ 3 Nr. 3 lit. b und § 4 IFG)
Schutz
der
„inneren“
und
der
„öffentlichen
Sicherheit“
(§ 3 Nr. 1 lit. c und Nr. 2 IFG)
Internationale Verhandlungen sind essentielle Handlungsformen der internationalen
Beziehungen. Beratungen von Behörden dienen oftmals der Vorbereitung des behördlichen Entscheidungsprozesses. Auch die Schutzgüter der „inneren“ und der „öffentlichen Sicherheit“ überlappen sich, so dass auch hier eine Präzisierung wünschenswert
ist.
(Siehe dazu bereits 3. TB Nr. 2.2; 4. TB Nr. 2.1.1; sowie Evaluationsbericht des Deutschen Forschungsinstitutes für öffentliche Verwaltung vom 22. Mai 2012 (S. 441f.))
3. Ich empfehle dem Gesetzgeber, durch Ergänzung des § 10 IFG Abs. 2 eine klare und
zugangsfreundliche, nicht prohibitive Regelung des Kostenrechts auch für Spezialbehörden wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sicherzustellen.
Das BfArM setzt für die Bearbeitung von IFG-Anträgen den hohen „behördenspezifischen“ Stundensatz an, obwohl bei der Bearbeitung von IFG-Anträgen dort kein besonders hoher labortechnischer Aufwand entsteht (s. dazu 6. TB Nr. 4.10.5). In § 10
IFG als bereichsspezifischer gesetzlicher Regelung des Gebührenrechts sollte klargestellt werden, dass ein solcher, bei der Bearbeitung von IFG-Anträgen nicht anfallender Aufwand auch nicht in die Gebührenbemessung einfließen darf.
4. Ich empfehle dem Gesetzgeber, § 9 Abs. 4 IFG um eine Regelung zur temporären
Aussetzung des Widerspruchsverfahrens auf Antrag des Widerspruchsführers zu ergänzen, sofern dieser die BfDI mit der Bitte um Überprüfung und Vermittlung nach §
12 Abs. 1 IFG angerufen hat (s. dazu bereits 3. TB, Nr. 2.2).
5. Ich empfehle dem Gesetzgeber, auf die Einführung eines staatlichen Portals auf Bundesebene hinzuwirken, das die Antragstellung bei den Bundesbehörden nicht nur für
das IFG, sondern für alle Informationszugangsrechte ermöglicht (s. Vorwort zum
6.TB).
6. Ich empfehle dem Gesetzgeber, gemeinsam mit dem 6. nunmehr auch den 4. und den
5. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit zur Beratung an den Innenausschuss zu
überweisen.
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit