Drucksache 17/4278

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

zungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden
Stelle als auch beim Empfänger vorlagen.

(6) der international organisierten Geldwäsche in Fällen
von erheblicher Bedeutung

Im Berichtszeitraum wurden insgesamt fünf Klagen gegen vier Beschränkungsmaßnahmen erhoben. Darüber hinaus waren aus früheren Berichtszeiträumen noch zehn
Klage- beziehungsweise Gerichtsverfahren (§ 13 G 10)
zu drei durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen nach
§ 3 G 10 anhängig.

rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. Seit dem 5. August 2009 gilt dies auch im Hinblick auf die Gefahr

Bei der G 10-Kommission gingen im Jahre 2009 insgesamt zehn Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern im
Sinne des § 15 Absatz 5 G 10 ein, die Eingriffe in ihr
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch einen Nachrichtendienst vermuteten. In sämtlichen Fällen konnte die
G 10-Kommission feststellen, dass Rechte aus Artikel 10
GG nicht verletzt worden waren.
IV.

Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G 10

1.

Allgemeine Voraussetzungen

Strategische Kontrolle bedeutet, dass nicht der Post- und
Fernmeldeverkehr einer bestimmten Person, sondern Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte
Übertragung erfolgt, nach Maßgabe einer Quote insgesamt überwacht werden. Aus einer großen Menge verschiedenster Gesprächsverbindungen werden mit Hilfe
von Suchbegriffen einzelne erfasst und ausgewertet.
Gemäß § 5 Absatz 1 G 10 dürfen auf Antrag des BND
Beschränkungen nach § 1 G 10 für internationale Telekommunikationsbeziehungen angeordnet werden, soweit
eine gebündelte Übertragung erfolgt. Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 G 10 in der bis zum 5. August 2009 geltenden Fassung sind zulässig zur Sammlung
von Nachrichten über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
(1) eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik
Deutschland,
(2) der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
(3) der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im
Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen
und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,
(4) der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik
Deutschland, (ab dem 5. August 2009: der unbefugten gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Verbringung von Betäubungsmitteln in das Gebiet der
Europäischen Union in Fällen mit erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland)
(5) der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im EuroWährungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen oder

(7) des gewerbsmäßig oder bandenmäßig organisierten
Einschleusens von ausländischen Personen in das
Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland
a) bei unmittelbarem Bezug zu den Gefahrenbereichen nach Nummer 1 oder 3 oder
b) in Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl geschleuster Personen betroffen ist, insbesondere
wenn durch die Art der Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib oder Leben auszugehen ist, oder
c) in Fällen von unmittelbarer oder mittelbarer Unterstützung oder Duldung durch ausländische öffentliche Stellen.
Für diese Beschränkungen darf der Bundesnachrichtendienst Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von
Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten
Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Die Suchbegriffe dürfen keine Identifizierungsmerkmale enthalten,
die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen. Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder
regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden.
Das Verfahren zur Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen ist im Gesetz genau vorgeschrieben. So bestimmt
das Bundesministerium des Innern, in welchen Gefahrenbereichen die Fernmeldeüberwachung stattfinden darf und
auf welche Fernmeldeverkehre (Gebiete) sie zu beschränken ist. Diese Bestimmung bedarf zusätzlich noch der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Innerhalb des vom Parlamentarischen Kontrollgremium
genehmigten Rahmens kann das Bundesministerium des
Innern – auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes – eine
Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen. Über die
Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung einschließlich der Verwendung von Suchbegriffen entscheidet die G 10-Kommission.
Gemäß § 12 Absatz 1 und 2 G 10 sind auch die Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G 10 nach ihrer Einstellung
den Betroffenen mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des
Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann
und sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden.
2.

Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen

Mit Zustimmung der G 10-Kommission ordnete das Bundesministerium des Innern im Berichtszeitraum zu den
beiden Gefahrenbereichen Begehung internationaler ter-

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