Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

roristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 3
Nummer 2 G 10) und internationale Verbreitung von
Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 3 G 10) G 10Maßnahmen an:
Im Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ (§ 5
Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 G 10) qualifizierten sich
im Berichtszeitraum insgesamt 1 807 580 Telekommunikationsverkehre anhand angeordneter Suchbegriffe. Im
Vorberichtszeitraum 2008 belief sich die Zahl der erfassten Verkehre noch auf 349 855. Zu berücksichtigen ist
hierbei der sehr hohe Spam-Anteil, der zur Erhöhung der
Zahl beigetragen hat. Im Ergebnis wurden 69 dieser erfassten Telekommunikationsverkehre als nachrichtendienstlich relevant eingestuft; hierbei handelte es sich um
drei Telexverkehre, eine E-Mail, sieben Sprachverkehre
und 58 Webforenerfassungen. Im Vergleich dazu waren
es im Jahre 2008 lediglich 9 eingestufte Verkehre, bei denen es sich um vier Telexverkehre, eine E-Mail und vier
Sprachverkehre handelte.
Im Gefahrenbereich „Proliferation und konventionelle
Rüstung“ (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 3 G 10)
qualifizierten sich anhand angeordneter Suchbegriffe im
Berichtszeitraum 5 034 145 Telekommunikationsverkehre;
im Vorberichtszeitraum 2008 waren dies 1 861 935 Verkehre. Auch in diesem Bereich war ein hoher SpamAnteil zu verzeichnen. 209 der erfassten Telekommunikationsverkehre wurden schließlich als nachrichtendienstlich relevant eingestuft; im Vergleich dazu belief sich im
Jahre 2008 die Zahl der als nachrichtendienstlich relevant
eingestuften Verkehre auf insgesamt 385.
Im Gefahrenbereich des „unbefugten Verbringens von
Betäubungsmitteln in Fällen von erheblicher Bedeutung“
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Nummer 4 G 10) qualifizierten
sich im Berichtszeitraum keine Telekommunikationsverkehre und demzufolge wurde auch keiner als nachrichtendienstlich relevant eingestuft.
3.

Drucksache 17/4278

–7–

Mitteilungsentscheidungen, Klageverfahren

Im Berichtszeitraum wurden der G 10-Kommission sieben Mitteilungsfälle zu Erfassungen nach § 5 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 G 10 aus dem Bereich „Internationaler
Terrorismus“, die aus den Jahren 2003 bis 2009 stammten, zur Entscheidung vorgelegt. In vier Fällen entschied
die Kommission, dass den Betroffenen ihre Erfassung
mitzuteilen ist. In drei Fällen wurde die Entscheidung
über die Mitteilungspflicht vertagt.
Weiterhin wurde die G 10-Kommission im Berichtszeitraum über vier Erfassungen aus dem Bereich „Proliferation und konventionelle Rüstung“ des § 5 Absatz 1 Satz 3
Nummer 3 G 10 unterrichtet. In drei Fällen wurde den

Betroffenen die Erfassung mitgeteilt, in einem anderen
Fall wiederholt beraten und bei der zweiten Beratung erneut entschieden, die Erfassung vorerst nicht mitzuteilen.
Klage- beziehungsweise Gerichtsverfahren (§ 13 G 10)
wurden im Berichtszeitraum nicht anhängig gemacht. Ein
bereits im ersten Halbjahr 2008 anhängig gewordenes
Gerichtsverfahren in einer Verwaltungsstreitsache gegen
die Bundesrepublik Deutschland wurde mit der Abweisung der Klage durch rechtskräftige Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2009 abgeschlossen.
V.

Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 G 10

Um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder
Leben einer Person im Ausland (z. B. eines Entführungsopfers) rechtzeitig zu erkennen oder ihr zu begegnen,
ermöglicht § 8 Absatz 1 G 10 strategische Beschränkungen für internationale Telekommunikationsbeziehungen.
Diese Regelung zielt unter anderem darauf ab, dass die
Bundesregierung möglichst schnell Informationen über
Entführungsfälle deutscher Staatsbürger im Ausland erhält, um sich schützend für die Entführten einsetzen zu
können und deren rasche Befreiung zu erreichen. Mit Anordnungen nach § 8 G 10 wird dem Bundesnachrichtendienst in dem besonderen Fall der Gefahr für Leib oder
Leben einer Person im Ausland eine strategische Fernmeldekontrolle auch außerhalb des von § 5 Absatz 1 G 10
festgelegten Bereichs ermöglicht.
Zur Anordnung solcher strategischen Überwachungsmaßnahmen werden zunächst die im Hinblick auf einen bestimmten Gefahrenbereich zu überwachenden Telekommunikationsbeziehungen bestimmt. Zuständig hierfür ist
das Bundesministerium des Innern, das die Zustimmung
des Parlamentarischen Kontrollgremiums einholen muss.
Erteilt das Parlamentarische Kontrollgremium seine Zustimmung, kann das Bundesministerium des Innern – auf
Antrag des Bundesnachrichtendienstes – innerhalb des
vom Gremium genehmigten Rahmens die Überwachung
mit Hilfe bestimmter Suchbegriffe anordnen. Diese Anordnung wird dann – nicht anders als die Anordnung einer Einzelbeschränkung nach § 3 G 10 – vor ihrem Vollzug von der G 10-Kommission auf ihre Rechtmäßigkeit
hin überprüft.
Der Bundesnachrichtendienst veranlasste im Berichtszeitraum in vier Fällen Beschränkungsmaßnahmen nach § 8
G 10, die alle im Zusammenhang mit Angriffen von Piraten standen. Im Rahmen dieser Beschränkungsmaßnahmen ergaben sich insgesamt 436 relevante Meldungen
mit personenbezogenen Daten. Es wurde entschieden,
13 Betroffenen die Erfassung mitzuteilen; einem Betroffenen wurde die Erfassung zunächst nicht mitgeteilt.
Berlin, den 15. Dezember 2010
Peter Altmaier, MdB
Vorsitzender

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