Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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schränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10. Dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) wurde ebenfalls eine G 10Maßnahme genehmigt. Die Gesamtzahl der Beschränkungsmaßnahmen schwankte zwischen 65 Einzelmaßnahmen im ersten Halbjahr und 67 Einzelmaßnahmen im
zweiten Halbjahr 2009. Diese Zahlen setzen sich jeweils
zusammen aus den noch andauernden Verfahren aus dem
vorangegangenen Berichtszeitraum und den im aktuellen
Berichtszeitraum neu beantragten Maßnahmen. Im ersten
Halbjahr waren es 16 neu begonnene und 48 aus dem
zweiten Halbjahr 2008 fortgeführte Überwachungen; eine
bereits beendete Maßnahme wurde wieder aufgenommen.
Im zweiten Halbjahr waren es 14 neu begonnene und 52
aus dem ersten Halbjahr 2009 fortgeführte Überwachungen; auch in diesem Zeitraum wurde eine bereits eingestellte Maßnahme erneut durchgeführt.
Im vorherigen Berichtszeitraum belief sich die Zahl der
Beschränkungsmaßnahmen auf 54 Einzelmaßnahmen im
ersten Halbjahr 2008 und 56 Einzelmaßnahen im zweiten
Halbjahr 2008. Diese Anzahl hat sich somit in der ersten
und zweiten Jahreshälfte 2009 um jeweils elf genehmigte
Einzelmaßnahmen erhöht.
Dementsprechend ist auch die Gesamtzahl der Hauptbetroffenen und die der Nebenbetroffenen angestiegen. Die
Anzahl der Hauptbetroffenen nach § 3 Absatz 1 G 10
schwankte zwischen 356 im ersten Halbjahr 2009 und
499 im zweiten Halbjahr 2009 (erstes und zweites Halbjahr 2008: 283 und 339 Hauptbetroffene). Die Zahl der
Nebenbetroffenen nach § 3 Absatz 2 G 10 betrug zwischen 372 im ersten Halbjahr 2009 und 508 im zweiten
Halbjahr 2009 (erstes und zweites Halbjahr 2008: 246
und 300 Nebenbetroffene).
Diese Schwankungen der Zahlenangaben ergeben sich
daraus, dass die Anordnungen jeweils auf höchstens drei
Monate befristet sind. Sie können auf Antrag – soweit die
Voraussetzungen der Anordnungen fortbestehen – um jeweils nicht mehr als drei Monate verlängert werden (§ 10
Absatz 5 G 10). Daraus ergibt sich, dass im Berichtszeitraum Maßnahmen entweder aus dem Vorberichtszeitraum
übernommen oder neu begonnen wurden. Übernommene
oder neue Maßnahmen wurden während des Berichtszeitraums beendet, verlängert oder gingen – soweit sie zum
Ende des Berichtszeitraums genehmigt oder verlängert
wurden – unmittelbar in den nächsten Berichtszeitraum
über.
Die Anordnungen umfassten einen Großteil der in § 3
Absatz 1 G 10 aufgeführten Straftaten. Sie betrafen insbesondere die Bereiche sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern, rechts- und
linksextremistische Bestrebungen sowie Spionage und
sonstige nachrichtendienstliche Aktivitäten. Den Schwerpunkt stellten dabei – wie in den vorangegangenen Jahren –
Anordnungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung
des internationalen Terrorismus dar.
3.

Mitteilungsentscheidungen, Beschwerden
und Klageverfahren

Nach ihrer Einstellung sind die Beschränkungsmaßnahmen dem Betroffenen grundsätzlich mitzuteilen. Diese
Mitteilung unterbleibt jedoch gemäß § 12 Absatz 1 G 10,

Drucksache 17/4278

solange eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung
nicht auszuschließen oder der Eintritt übergreifender
Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine
Klarstellung, die sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Mitteilungspflicht orientiert
(BVerfGE 100, 313, 397 f.). Außerdem präzisiert die
letzte Gesetzesänderung (BGBl. I S. 2499) das bis zum
5. August 2009 geltende Mitteilungsverfahren dahingehend, dass in den Fällen, in denen eine zurückgestellte
Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung
der Maßnahme erfolgt, die weitere Zurückstellung der
Zustimmung der G 10-Kommission bedarf. Die Norm
sieht darüber hinaus vor, dass die G 10-Kommission auch
die Dauer der weiteren Zurückstellung bestimmt.
Im Berichtszeitraum wurde im Rahmen von 55 Mitteilungsentscheidungen zu insgesamt 385 aus der Überwachung ausgeschiedenen Personen und Institutionen
(Haupt- und Nebenbetroffene) geprüft, ob nach § 12 Absatz 1 G 10 eine Mitteilung erfolgen kann.
Bei 112 aus Überwachungsmaßnahmen ausgeschiedenen
Betroffenen (38 Hauptbetroffene, 74 Nebenbetroffene)
wurde entschieden, diesen die Beschränkungsmaßnahme
mitzuteilen, da eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden konnte.
Zu 238 Personen beziehungsweise Institutionen (156 Hauptbetroffene, 82 Nebenbetroffene) ergab die Prüfung, dass
die in § 12 Absatz 1 Satz 1 G 10 genannten Voraussetzungen für eine Mitteilung noch nicht gegeben waren. Die
Mitteilungen wurden daher vorerst beziehungsweise weiterhin zurückgestellt. In diesen Fällen der vorläufigen Zurückstellung der Mitteilung war bis auf weiteres davon
auszugehen, dass bei einer Mitteilung eine Gefährdung
des Zwecks der Beschränkungsmaßnahme nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Gründe dafür lagen überwiegend darin, dass die Notwendigkeit einer Wiederaufnahme der Maßnahme möglich war oder anderweitige
nachrichtendienstliche Ermittlungen weiterhin erfolgten.
Bei den gemäß § 3 Absatz 2 G 10 einbezogenen Nebenbetroffenen unterblieb die Mitteilung in erster Linie wegen des mutmaßlichen Fortbestandes der persönlichen
Beziehungen zu den Hauptbetroffenen beziehungsweise
zu anderen Personen aus deren Umfeld. Die G 10-Kommission verfügte in Einzelfällen, dass bereits nach kurzer
Frist erneut überprüft werden sollte, ob die Voraussetzungen einer Mitteilung vorliegen. Daneben lässt das Bundesministerium des Innern generell in regelmäßigen Zeitabständen durch die Dienste ermitteln, ob die einer
Mitteilung entgegenstehende Gefährdung des Maßnahmezwecks zwischenzeitlich entfallen ist oder weiterhin
besteht.
Bei 35 Betroffenen (13 Hauptbetroffene, 22 Nebenbetroffene) stellte die G 10-Kommission gemäß § 12 Absatz 1
Satz 3 G 10 einstimmig fest, dass es einer Mitteilung
nicht bedarf, weil die Voraussetzung einer Nichtgefährdung des Zwecks der Beschränkungen auch fünf Jahre
nach Beendigung der Maßnahmen noch nicht eingetreten
war, sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
auch in Zukunft nicht eintreten wird und die Vorausset-

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