bereits vorhanden seien, weil der Bundesnachrichtendienst stets auch Journalisten aus dieser Redaktion für die Gespräche berücksichtige. Denn bei dem
Auskunftsanspruch der Presse handelt es sich um ein Individualrecht der einzelnen Presseangehörigen und nicht um ein Recht zur gesamten Hand der Mitglieder einer Redaktion (entsprechend für die Personengebundenheit des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A
1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 25).
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2. Die Klage bleibt nach den Maßgaben, denen der verfassungsunmittelbare
Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Bundesnachrichtendienst als Bundesbehörde unterliegt (a.) mit dem die Verwendung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse über den türkischen Militärputsch
betreffenden Antrag zu 11 und dem zweiten Hilfsantrag mit dem entsprechenden Bezug erfolglos (b.). Dagegen hat sie mit den auf die Hintergrundgespräche
zielenden Anträgen zu 3, zu 4 und zu 5 - jeweils mit ihrer ersten Teilfrage - sowie zu 7 Erfolg (c.). Aus Art. 10 EMRK sowie aus dem Datenschutzrecht ergibt
sich nichts anderes (d.).
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a. Dem in der Rechtsprechung des Senats entwickelten, unmittelbar auf Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden liegt das Modell einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den einer Auskunftserteilung entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen zu Grunde (aa.). Da eine Bereichsausnahme nicht eingreift, richtet sich dieser Anspruch auch gegen den Bundesnachrichtendienst (bb.). Eine Begrenzung des Auskunftsanspruchs wegen öffentlicher Interessen an der Geheimhaltung von Informationen unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Dem Bundesnachrichtendienst steht in diesem Zusammenhang kein Beurteilungsspielraum zu (cc.). Die Sicherung der
Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes ist ein Erfordernis des
Staatswohls und stellt als solches eine umfassende Begrenzung des Auskunftsanspruchs wegen öffentlicher Interessen dar. Keine ihrer Ausprägungen ist von
vornherein der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse entzogen
(dd.). Die Grundrechte Dritter sind als potentiell anspruchsbegrenzende private
Interessen in der Abwägung zu berücksichtigen. Etwaige Eingriffe finden ihre
Grundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (ee.).
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