II
7
Soweit der Kläger die Klage gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gleiches hat in entsprechender Anwendung der letztgenannten Vorschrift zu geschehen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
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Im Übrigen ist die Klage zulässig (1.) und mit dem größten Teil der Anträge begründet (2.).
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1. Die auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber Bundesbehörden gestützte Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (dazu zuletzt: BVerwG, Urteil vom 30. Januar
2019 - 6 A 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:300119U6A1.17.0] - NJW 2019, 2186
Rn. 22) und auch sonst zulässig. Da sich die Auskunftsbegehren des Klägers auf
den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes beziehen, ist gemäß § 50
Abs. 1 Nr. 4 VwGO das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug zuständig. Die noch streitgegenständlichen Anträge
zu 3, zu 4 und zu 5 - mit ihrer auf die eingeladenen Medien bzw. Medienvertreter bezogenen ersten Teilfrage - sowie zu 7 für den Sachverhaltskomplex der von
dem Bundesnachrichtendienst im Jahr 2016 sowie im Frühjahr 2017 organisierten Hintergrundgespräche für Journalisten (im Folgenden: Hintergrundgespräche) und des Antrags zu 11 für den Sachverhaltskomplex des Umgangs mit
nachrichtendienstlichen Erkenntnissen über den Militärputsch in der Türkei im
Jahr 2016 (im Folgenden: türkischer Militärputsch) erfüllen die Voraussetzungen einer zulässigen objektiven Klagehäufung im Sinne des § 44 VwGO (für das
vorangegangene Eilverfahren: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR
1.17 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 6 Rn. 8).
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Der als Journalist und Redakteur tätige Kläger hat für sämtliche Anträge ein
Rechtsschutzbedürfnis. Dieses kann für die auf die Hintergrundgespräche bezogenen Auskunftsbegehren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unter Verweis darauf verneint werden, dass die entsprechenden Informationen in der
Redaktion, in der der Kläger tätig ist, in einer dem Kläger zurechenbaren Weise
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