13

aa. Nach der gefestigten, in der Rechtspraxis anerkannten Rechtsprechung des
Senats verleiht das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in
Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung den Presseangehörigen einen
verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz
des Bundes keine Anwendung finden. Auf Grund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte
Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im
Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse
grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen
Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine
Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse
schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen (stRspr seit BVerwG, Urteile vom 16. März
2016 - 6 C 65.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C65.14.0] - BVerwGE 154,
222 Rn. 13, 16 ff. und - 6 C 66.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C66.14.0] Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 15 Rn. 12, 23 ff.; restriktiver im Ursprung noch:
BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 29).

14

bb. Die von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG umfasste Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Sachmaterie "Bundesnachrichtendienst" schließt als Annex die Befugnis zur Regelung von Auskunftspflichten gegenüber der Presse ein.
Damit sind Ansprüche auf Erteilung von Auskünften durch den Bundesnachrichtendienst auf Grund landespresserechtlicher Vorschriften ausgeschlossen.
Da der Bund von seiner Regelungsbefugnis bisher keinen Gebrauch gemacht
hat, greift der unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleitende Auskunftsanspruch ein (im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 BVerwGE 146, 56 Rn. 22 ff.).

Seite 8 von 23

Select target paragraph3