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Sie macht geltend, dem Kläger fehle für die auf Hintergrundgespräche bezogenen Anträge das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die insoweit begehrten
Informationen seien in der Redaktion, in der der Kläger tätig sei, bereits vorhanden, weil stets auch Mitglieder dieser Redaktion zu den Gesprächen eingeladen würden und an diesen ganz überwiegend teilnähmen. In der Sache müssten
sämtliche Anträge erfolglos bleiben. Für den Bundesnachrichtendienst sei eine
umfassende Bereichsausnahme gegenüber Auskunftsansprüchen der Presse
anzuerkennen. Jedenfalls stünden einer Auskunfterteilung schutzwürdige öffentliche und private Interessen an einer Geheimhaltung entgegen. Dabei müsse
dem Bundesnachrichtendienst für die Frage der Sicherheitsrelevanz der begehrten Informationen ein nur im Hinblick auf Willkür überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugebilligt werden.
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Einem zusammen mit der Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom
26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:261017B6VR1.17.0] (Buchholz 402.71 BNDG Nr. 6) in Bezug auf den Antrag zu 9 und die erste Teilfrage des Antrags zu 10 stattgegeben. Nach Erteilung der entsprechenden Auskünfte durch die Beklagte haben die Beteiligten die Anträge zu 9 und 10 sowie
unabhängig hiervon den Antrag zu 8 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch die mit den Anträgen zu 1 und 2 gestellten Fragen beantwortet hat, haben die Beteiligten im Hinblick auf diese Anträge ebenfalls übereinstimmende Erledigungserklärungen
abgegeben. Darüber hinaus hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Antrags zu
6 sowie der Anträge zu 4 und 5, soweit sich diese mit ihrer jeweils zweiten Teilfrage auf die bei Hintergrundgesprächen anwesenden Medien bzw. Medienvertreter beziehen, nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung mit
Einwilligung der Beklagten zurückgenommen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten dieses Verfahrens und des vorangegangenen Eilverfahrens zum
Aktenzeichen 6 VR 1.17 verwiesen.
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