7.
an welchen der Gespräche jeweils der Präsident des
Bundesnachrichtendienstes Dr. … teilgenommen hat,
ihm ferner Auskunft darüber zu erteilen,
8. welche weiteren Informationsveranstaltungen für
Journalisten der Bundesnachrichtendienst im Jahr
2017 bis zur Klageerhebung außerhalb von Hintergrundgesprächen durchgeführt hat,
und ihm darüber hinaus im Hinblick auf Erkenntnisse des
Bundesnachrichtendienstes über den Militärputsch in der
Türkei im Juli 2016 Auskunft darüber zu erteilen,
9. ob der Bundesnachrichtendienst im Zusammenhang
mit der vom türkischen Geheimdienst übermittelten
Liste über der "Gülen-Bewegung" nahestehende Personen und Institutionen Strafanzeige erstattet hat,
10. ob der Bundesnachrichtendienst Erkenntnisse zu der
Frage einer Beteiligung der "Gülen-Bewegung" an dem
Militärputsch vor dem Interview mit dem Präsidenten
des Bundesnachrichtendienstes Dr. … in der Ausgabe
12/2017 des "Spiegel" an Journalisten (gegebenenfalls
in Hintergrundgesprächen) vermittelt hat und welche
Erkenntnisse dies gegebenenfalls waren,
11. ob und gegebenenfalls wann und auf welchem Weg der
Bundesnachrichtendienst das Bundeskanzleramt über
die Äußerungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes in dem "Spiegel"-Interview unterrichtet
bzw. diese dem Kanzleramt vorgelegt hat,
hilfsweise bei einer Abweisung der Anträge 4. und 5., die
Beklagte zu verurteilen,
ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Medien und
Medienvertreter der Bundesnachrichtendienst zu Hintergrundgesprächen üblicherweise einlädt,
höchst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen,
die unter 1. bis 11. begehrten Auskünfte nur für den
Hintergrund also vertraulich und nicht zur Verwendung für eine öffentliche Berichterstattung mit Quellenangabe zu erteilen.
3
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seite 4 von 23