Gründe:
I
1

Der Kläger ist Journalist und Redakteur einer Tageszeitung. Er bat den Bundesnachrichtendienst im Frühjahr 2017 um die Erteilung von Auskünften über von
dem Bundesnachrichtendienst im Jahr 2016 und im laufenden Jahr 2017 organisierte Hintergrundgespräche für Journalisten, über sonstige von dem Bundesnachrichtendienst im laufenden Jahr 2017 durchgeführte Informationsveranstaltungen für Journalisten sowie über den Umgang des Bundesnachrichtendienstes mit Erkenntnissen über den Militärputsch in der Türkei im Juli 2016.
Der Bundesnachrichtendienst lehnte die Erteilung der begehrten Auskünfte ab.

2

Der Kläger hat unter Berufung auf den gegen den Bundesnachrichtendienst als
Bundesbehörde gerichteten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der
Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am 12. April 2017 Klage erhoben und sinngemäß begehrt, die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen,
ihm hinsichtlich der von dem Bundesnachrichtendienst in
der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zur Klageerhebung organisierten Hintergrundgespräche für Journalisten Auskunft
darüber zu erteilen,
1.

wie viele Gespräche stattgefunden haben,

2. wann und an welchen Orten die Gespräche stattgefunden haben,
3. welche Themen jeweils Gegenstand der Gespräche waren,
4. welche Medien der Bundesnachrichtendienst jeweils
eingeladen hat und welche anwesend waren,
5. welche Medienvertreter der Bundesnachrichtendienst
jeweils eingeladen hat und welche anwesend waren,
6. in welchen Fällen der Bundesnachrichtendienst jeweils zitierfähige Presseinformationen "Unter eins"
ausgegeben oder auf andere Art vermittelt hat (mit
Angaben zum vollständigen Inhalt der Informationen),

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