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bbb. Durch die Beantwortung insbesondere der jeweils ersten Teilfrage der Anträge zu 4 und zu 5, mit denen der Kläger die Nennung der zu den Hintergrundgesprächen eingeladenen Journalisten und der durch sie vertretenen Medien
begehrt, wird seitens der Beklagten zwar in das Grundrecht der Betroffenen auf
informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1) GG
eingegriffen. Dieser Eingriff ist jedoch nicht derartig gewichtig, dass sich das
darauf gründende private Interesse in der Abwägung mit dem durch Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Informationsinteresse der Presse durchsetzen
könnte.
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Der Kläger nimmt das Informationsinteresse der Presse im Zusammenhang mit
seinen Recherchen wahr, die die Beziehungen zwischen Nachrichtendiensten
und Presse transparent machen sollen. Hierdurch wird die Öffentlichkeit, deren
Information Aufgabe der Presse ist, in die Lage versetzt, die spezielle Unterrichtung einzelner Journalisten in die Beurteilung von Beiträgen, die den Bundesnachrichtendienst betreffen, einzubeziehen. Demgegenüber mussten zwar die
Journalisten, die der Bundesnachrichtendienst zu den Hintergrundgesprächen
aus einem grundsätzlich festen Kreis von regelmäßigen Gesprächsteilnehmern
eingeladen hat, auf Grund der von den Beteiligten verabredeten bzw. vorausgesetzten Vertraulichkeit der Gespräche bisher prinzipiell nicht mit einem Bekanntwerden ihrer Namen rechnen. Sie werden durch die Namensnennung jedoch lediglich in ihrer beruflichen Tätigkeit und damit in der Sozialsphäre und
nicht in der eines stärkeren Schutzes bedürftigen Intim- und Privatsphäre betroffen (zur unterschiedlichen Weite des Persönlichkeitsschutzes in den Sphären: BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 [ECLI:DE:BVerwG:
2018:270918U7C5.17.0] - NVwZ 2019, 473 Rn. 33 m.w.N. insbesondere auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Darüber hinaus hat die Berufstätigkeit der eingeladenen Journalisten bereits von ihrer Anlage her einen
überaus starken Öffentlichkeitsbezug. In Folge dieses Bezugs haben die Betreffenden durch ihre Zugehörigkeit zu dem grundsätzlich festen Kreis der regelmäßig für die Hintergrundgespräche Berücksichtigten an der Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit des Bundesnachrichtendienstes teil. In dieser
Konstellation ist es ein Erfordernis der Effektivität der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
verankerten Pressefreiheit, dass die Namen der eingeladenen Journalisten auch
ohne deren vorherige Einwilligung von der Beklagten genannt werden dürfen
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