Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angeknüpft werden
(aaa.). Die Rechtspositionen, die sich aus dem Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1) GG ergeben, treten hinter das Informationsinteresse der Presse zurück (bbb.).
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aaa. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit schließt diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne die die Presse ihre
Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen kann. Der Schutz reicht von der
Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - BVerfGE 20,
162 <176> und Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 u.a. [ECLI:DE:
BVerfG:2007:rs20070227.1bvr053806] - BVerfGE 117, 244 <259>).

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Geschützt sind damit unter anderem die Geheimhaltung der Informationsquellen der Presse und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten,
worauf sich die Beklagte wegen der zu wahrenden Interessen der von dem Bundesnachrichtendienst für die Hintergrundgespräche berücksichtigten Journalisten und der durch sie vertretenen Medien in erster Linie beruft. Der besagte
Schutz gilt jedoch nach seinem Sinn und Zweck allein im Hinblick auf die privaten Quellen der Presse. Er bezieht sich nicht auf öffentliche Stellen, deren Vertreter im Rahmen ihrer Befugnisse Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit betreiben, wie dies auch in der Form von Hintergrundgesprächen geschieht (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. BVerfGE 20, 162 <176, 187> und Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06
u.a. - BVerfGE 117, 244 <258 ff.>).

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Für das Recherchegeheimnis der Journalisten und das Redaktionsgeheimnis in
den durch sie vertretenen Medien, auf die die Beklagte als weitere Ausprägungen der Pressefreiheit verweist, kann nichts anderes gelten, soweit es um das
Bekanntwerden der seitens des Bundesnachrichtendienstes organisierten Hintergrundgespräche als Recherchequelle geht. Im Übrigen muss in der hier bestehenden Konstellation bei der Zuordnung der je für sich durch Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG geschützten Grundrechtspositionen dem Auskunftsanspruch der
Presse Vorrang vor dem hier allenfalls in einem Randbereich betroffenen Schutz
des Recherche- bzw. Redaktionsgeheimnisses zukommen.
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