sprächsthemen anbelangt, wird lediglich eine schlagwortartige Information auf
der denkbar höchsten Abstraktionsebene verlangt. Ferner kann darauf verwiesen werden, dass die Beklagte in der Vergangenheit auch schon konkreter gefasste Auskünfte zur Thematik von Hintergrundgesprächen von sich aus erteilt
hat (wiederum im Verfahren zum Aktenzeichen 6 VR 3.15 des Senats).
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In Anbetracht der Gesamtheit dieser tatsächlichen Umstände hätte es zum einen eingehender Darlegungen der Beklagten dazu bedurft, welche zusätzlichen
Möglichkeiten eines Rückschlusses auf die Arbeitsfelder und die Arbeitsweise
des Bundesnachrichtendienstes sich daraus ergeben können, dass dem Kläger
über die ihm im konkreten Fall bereits bekannten bzw. bekannt gemachten und
von der Beklagten teilweise auch schon früher offengelegten Einzelheiten des
formellen Rahmens der Hintergrundgespräche hinaus mitgeteilt wird, welche
Medien und Medienvertreter jeweils eingeladen waren und an welchen Gesprächen genau der Präsident des Bundesnachrichtendienstes teilgenommen hat.
Derartige Darlegungen hat die Beklagte versäumt. Sie hätte zum anderen dezidiert darlegen müssen, weshalb mit einer Mitteilung der Themen der Hintergrundgespräche in ihrer denkbar allgemeinsten, einen Rückschluss auf die Arbeit des Bundesnachrichtendienstes jedenfalls stark erschwerenden Form trotz
der von dem Dienst selbst gewählten niederschwelligen Absicherung sogar der
konkreten Gesprächsinhalte bisher nicht vorhandene Rückschlussrisiken verbunden sein sollen. Die Beklagte hätte dabei auch aufzeigen müssen, worin insoweit die Unterschiede zu den in der Vergangenheit bereits erteilten Auskünften zu allgemeinen Gesprächsthemen im Einzelnen bestehen. Auch diese Darlegungen ist die Beklagte schuldig geblieben. Insbesondere sind ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, häufig seien fachliche Analysen des Bundesnachrichtendienstes Inhalt von Hintergrundgesprächen, in dieser Hinsicht
unbehelflich. Die Gefahr, dass derartige Analysen bei Angabe der Themen von
Hintergrundgesprächen bekannt werden könnten, ist bei einer Mitteilung in der
allgemeinen Form, wie sie von dem Kläger allein verlangt wird, nicht gegeben.

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dd. Die Erteilung der Auskünfte, die der Kläger über Hintergrundgespräche zu
erhalten begehrt, scheitert auch nicht an den privaten Interessen der Journalisten bzw. Medienvertreter und Medien, die der Bundesnachrichtendienst für die
Hintergrundgespräche berücksichtigt. Für diese Interessen kann nicht an das
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