34
In tatsächlicher Hinsicht ist für sämtliche noch streitigen Fragen des Klägers
zunächst Folgendes in Rechnung zu stellen: Es obliegt zuvörderst dem Bundesnachrichtendienst selbst, seine Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit
so zu gestalten, dass Umstände und Informationen, die er für geheimschutzbedürftig hält, nicht in die Öffentlichkeit gelangen können. Der Bundesnachrichtendienst führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, als Teil seiner Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit Hintergrundgespräche durch, in denen seine
Vertreter Journalisten Informationen vermitteln, die er als solche nicht für geheimschutzbedürftig hält. Um zu verhindern, dass aus dem Rahmen oder dem
Inhalt dieser Kommunikationstätigkeit Rückschlüsse auf seine Arbeitsfelder
und seine Arbeitsweise gezogen werden können, sieht er als Absicherung eine
zwischen den Beteiligten insoweit verabredete bzw. vorausgesetzte Vertraulichkeit als hinreichend an. Der Bundesnachrichtendienst wählt allerdings die Teilnehmer der Hintergrundgespräche nicht unter dem Kriterium einer besonderen
Vertrauenswürdigkeit aus und gestattet ihnen zudem, sich im Falle einer Verhinderung durch von ihnen autonom bestimmte Redaktionskollegen vertreten
zu lassen. Der Bundesnachrichtendienst meint mithin, das Risiko, das mit einer
in diesem Sinne niederschwelligen Absicherung vor unerwünschten Rückschlüssen generell verbunden ist, nicht nur in Bezug auf den formellen Rahmen
und die abstrakten Themen der Hintergrundgespräche, für die er im hiesigen
Verfahren einen absoluten Geheimschutz fordert, sondern sogar für die - hier
nicht in Streit stehenden - konkreten Gesprächsinhalte vernachlässigen zu können.
35
Im Hinblick auf die Fragen des Klägers nach dem formellen Rahmen der Hintergrundgespräche kommt auf der Tatsachenebene hinzu, dass die Veranstaltung solcher Gespräche durch den Bundesnachrichtendienst auch unter Beteiligung seines Präsidenten allgemein bekannt ist. Zudem hat die Beklagte im Verfahren - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - von sich aus Angaben zu Anzahl, Orten und Zeiten von durch den Bundesnachrichtendienst veranstalteten
Hintergrundgesprächen gemacht. Auch in einem früheren Rechtsstreit hat sie
bereits einmal in entsprechender Weise Zahlen über geführte Hintergrundgespräche genannt (im Verfahren zum Aktenzeichen 6 VR 3.15 des Senats - in dem
Beschluss vom 4. März 2016, juris, nicht ausdrücklich aufgeführt). Was die tatsächliche Seite des Begehrens des Klägers auf Auskunft zu den allgemeinen GeSeite 19 von 23