31

Was die Themen der Hintergrundgespräche anbelangt, geht es dem Kläger mit
dem insoweit noch streitgegenständlichen Antrag zu 3 nicht um die konkreten
Gesprächsinhalte. Der Antrag ist vielmehr, wie sich aus dem schriftsätzlichen
Vortrag des Klägers und seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung
ergibt, auf Auskunft über die abstrakten Themen der Gespräche gerichtet und
dies auch nur in einer schlagwortartigen, das heißt der denkbar allgemeinsten
Form. Auch dieses beschränkte Auskunftsbegehren weist eine noch hinreichende Bestimmtheit auf.

32

Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass die dergestalt umgrenzten, noch
streitgegenständlichen Informationen zu dem Rahmen und der Thematik der
Hintergrundgespräche bei dem Bundesnachrichtendienst vorhanden sind. Dies
entspricht der aus einem anderen Verfahren gewonnenen Kenntnis des Senats,
wonach der Bundesnachrichtendienst unter anderem die Teilnehmer und die
Themen der Hintergrundgespräche dokumentiert (BVerwG, Beschluss vom
20. März 2018 - 6 VR 3.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:200318B6VR3.17.0] NVwZ 2018, 907). Der Senat muss mithin insbesondere nicht der Frage nachgehen, ob Informationen, die durch Vertreter einer Behörde gegenüber Journalisten in einer individuellen Kommunikationsform vertraulich erteilt, aber nicht
dokumentiert worden sind, hernach noch im Sinne der Voraussetzungen des
verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse bei der Behörde vorhanden sind (ebenso schon: BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 6 VR
3.17 - NVwZ 2018, 907 Rn. 19).

33

cc. Der von dem Informationsinteresse der Presse geforderten Beantwortung
der noch in Streit stehenden Fragen des Klägers zu Hintergrundgesprächen stehen keine öffentlichen Geheimhaltungsinteressen entgegen, die sich in der Abwägung durchsetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Erteilung der begehrten Auskünfte die Gefahr der von der Beklagten befürchteten Rückschlüsse
auf die Arbeitsfelder und die Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes neu
geschaffen oder sich in beachtlicher Weise erhöhen würde, so dass die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes in relevanter Weise gefährdet sein
könnte. Die Beklagte ist der gesteigerten Darlegungslast, die ihr diesbezüglich
nach den tatsächlichen Umständen des Falles obliegt, nicht nachgekommen.

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