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Aus der Feststellung, dass der Bundesnachrichtendienst hiernach grundsätzlich
zur Durchführung von Hintergrundgesprächen als individuelle Kommunikationsform "im kleinen Kreis" befugt ist, lässt sich indes für die Entscheidung, ob
sich die Beklagte gegenüber dem von dem Kläger erhobenen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse auf die von dem Bundesnachrichtendienst und den (potentiellen) Gesprächsteilnehmern verabredete oder jedenfalls
vorausgesetzte Vertraulichkeit berufen kann, nichts herleiten. Hierfür kommt es
ausschließlich darauf an, ob hinsichtlich der begehrten Informationen die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs erfüllt sind. In deren Rahmen kann die
Frage, ob einer Auskunfterteilung schutzwürdige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht allein unter
Verweis auf die autonom geschaffene Vertraulichkeitsgrundlage der Hintergrundgespräche bejaht werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für unterschiedliche Zusammenhänge anerkannt, dass nicht bereits
die behördliche Anordnung der Vertraulichkeit oder deren Vereinbarung zwischen der Behörde und Dritten für sich genommen zum Geheimschutz für die
betreffenden Informationen führt, sondern dass diese sich in der Abwägung
selbst als objektiv schutzwürdig erweisen müssen (BVerwG, Urteil vom
29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 38 f., 47 ff. und Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 5, betreffend
die Einstufung als Verschlusssache; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A
1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 50 ff., betreffend die Vertraulichkeitszusage gegenüber Informanten des Bundesnachrichtendienstes). Für den Schutz der Vertraulichkeit von Hintergrundgesprächen kann nichts anderes gelten.
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bb. Die Informationen, die der Kläger mit den auf Hintergrundgespräche bezogenen Anträgen begehrt, betreffen zum einen den formellen Rahmen, zum anderen die Themen der Gespräche. In der erstgenannten Hinsicht steht nur noch
das mit der jeweils ersten Teilfrage der Anträge zu 4 und zu 5 verfolgte Verlangen auf Benennung der zu den Hintergrundgesprächen eingeladenen Medien
und Medienvertreter sowie das mit dem Antrag zu 7 geltend gemachte Begehren
auf Angabe der unter Teilnahme des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes geführten Gespräche in Streit. In Bezug auf die Bestimmtheit dieses Restbestands an Fragen zu dem formellen Rahmen der durchgeführten Hintergrundgespräche bestehen keine Bedenken.
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