formationsarbeit sind. Solche individuellen Kommunikationsformen "im kleinen Kreis" erscheinen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse zur Ergänzung uniformer Formate wie allgemeiner Pressekonferenzen unentbehrlich
(BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - 1 C 30.71 - BVerwGE 47, 247
<249 ff.>, betreffend sog. Pressefahrten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn). Hintergrundgespräche gehören zu diesen individuellen Kommunikationsformen.
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Die Befugnis zur Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit ergibt sich für
den Bundesnachrichtendienst im Ansatz bereits aus der ausdrücklichen Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 3 BNDG, derzufolge der Dienst die Öffentlichkeit über
Erkenntnisse informieren kann, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1
Abs. 2 BNDG und bei Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. Im Übrigen sind
öffentliche Stellen - und so auch der Bundesnachrichtendienst - auch ohne besondere Ermächtigung dazu berechtigt, im Zusammenhang mit der ihnen jeweils zugewiesenen Sachaufgabe Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zu betreiben. Bei der Wahrnehmung dieser Annexkompetenz zur Sachaufgabenzuständigkeit (Schoch, AfP 2019, 93 <95, 99>; Gersdorf, AfP 2016, 293
<294>) muss sich die öffentliche Stelle auf den ihr zugewiesenen Aufgaben- und
Kompetenzbereich beschränken sowie dem Neutralitätsgebot bzw. dem Gebot
der Sachlichkeit genügen (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR
558/91 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020626.1bvr055891] - BVerfGE 105,
252 <268 ff.> und - 1 BvR 670/91 [ECLI:DE:BVerfG:2002:
rs20020626.1bvr067091] - BVerfGE 105, 279 <301 ff.>; BVerwG, Urteil vom
13. September 2017 - 10 C 6.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:130917U10C6.16.0] BVerwGE 159, 327 Rn. 18 ff.). Individuelle Kommunikationsformen "im kleinen
Kreis" dürfen darüber hinaus nicht auf eine Reglementierung oder Steuerung
der Medien oder eines Teils von ihnen hinauslaufen. Auch muss die bei einer
beschränkten Teilnehmerzahl erforderliche Auswahl nach sachgerechten, dem
allgemeinen Gleichheitssatz genügenden Kriterien vorgenommen werden
(BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - 1 C 30.71 - BVerwGE 47, 247
<253 f.>). Bei Wahrung dieser Voraussetzungen liegt die Durchführung von
Hintergrundgesprächen im Bereich des Ermessens, das einer Behörde im Hinblick auf die Organisation ihrer Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit
zusteht.
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