führt werden. Unabhängig von dieser Befugnis ist die Frage, ob sich der vertrauliche Charakter von Hintergrundgesprächen gegenüber dem Auskunftsanspruch
der Presse durchsetzt (aa.). Die Informationen, die der Kläger mit den in Rede
stehenden Anträgen in hinreichend bestimmter Weise begehrt, betreffen den
formellen Rahmen der Hintergrundgespräche und ihre Themen in der denkbar
allgemeinsten Form. Diese Informationen sind bei dem Bundesnachrichtendienst vorhanden (bb.). Ihrer Herausgabe an den Kläger stehen weder schutzwürdige öffentliche Interessen an einer Geheimhaltung (cc.) noch schützenswerte private Vertraulichkeitsinteressen der von dem Bundesnachrichtendienst
für die Hintergrundgespräche berücksichtigten Journalisten bzw. Medienvertreter und der durch sie repräsentierten Medien entgegen (dd.).
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aa. Nach der von dem Kläger in ihrem Kern nicht bestrittenen Beschreibung der
Beklagten informiert der Bundesnachrichtendienst die von ihm zu Hintergrundgesprächen eingeladenen Journalisten auf der Basis einer verabredeten
oder jedenfalls vorausgesetzten Vertraulichkeit im Hinblick auf Rahmen und
Inhalt der Gespräche über die näheren Umstände und Zusammenhänge der
nachrichtendienstlichen Arbeit. Es gibt einen grundsätzlich festen Kreis von ca.
dreißig Journalisten, die auf Einladung des Bundesnachrichtendienstes regelmäßig an den Hintergrundgesprächen teilnehmen. Dieser Kreis setzt sich aus
Journalisten zusammen, deren Interesse an der Behandlung von politischen
Themen mit Bezug zu der Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes von diesem
als belegt erachtet wird und die für Medien tätig sind, die nach seiner Einschätzung eine genügende Reichweite haben und in ihrer Zusammensetzung die Vielfalt der deutschen Medienlandschaft widerspiegeln. Wenn sich nach der Beurteilung des Bundesnachrichtendienstes insoweit Änderungen ergeben, trägt er
dem bei der Berücksichtigung der Journalisten Rechnung. Die Einladungen zu
den Hintergrundgesprächen werden von dem Bundesnachrichtendienst per
Post und über einen festen E-Mail-Verteiler versandt. Die Eingeladenen können
sich durch von ihnen selbst zu bestimmende Redaktionskollegen vertreten lassen.
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass auch
Formate, in denen eine Behörde Eigeninformationen nur an eine begrenzte Zahl
von Journalisten erteilt, Teil der behördlichen Presse-, Öffentlichkeits- und InSeite 15 von 23