dert, wie der Senat bereits in dem vorangegangenen Eilverfahren entschieden
hat (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - Buchholz 402.71
BNDG Nr. 6 Rn. 25), zwingend einen Geheimschutz, weil eine Offenlegung der
Modalitäten der Koordination zwischen dem Bundesnachrichtendienst und dem
Bundeskanzleramt über das in Rede stehende Interview hinaus Details der aktuellen aufsichtsbehördlichen Vorgaben für die Organisation der Arbeitsweise
des Bundesnachrichtendienstes erkennen ließe oder jedenfalls den Rückschluss
auf derartige Details ermöglichen würde. Der Umstand, dass der Bundesnachrichtendienst vor Jahren bereits einmal einem Auskunftsbegehren der Presse
betreffend die Information des Bundeskanzleramts über eine Kommunikation
des Dienstes entsprochen hat (dazu: BVerwG, Beschluss vom 4. März 2016
- 6 VR 3.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:040316B6VR3.15.0] - juris Rn. 3 f., 9),
rechtfertigt schon in Anbetracht der seitdem verstrichenen Zeit und des deshalb
fehlenden Aktualitätsbezugs keine andere Beurteilung.
24
Hieraus folgt zugleich, dass der Kläger die mit dem Antrag zu 11 verlangte Auskunft auch nicht vertraulich und nicht zur Verwendung für eine öffentliche Berichterstattung mit Quellenangabe erhalten kann, wie er es mit dem zweiten
Hilfsantrag begehrt. Die Abrede einer in diesem Sinne verminderten Verwertbarkeit der Information reicht für den Schutz des öffentlichen Interesses an der
Sicherung der Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht aus. Der
Beklagten kann nicht angesonnen werden, die Wahrung der Geheimhaltung von
Einzelheiten der Organisation der Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes,
nur durch eine Vertraulichkeitsabrede geschützt, in die Hand des Klägers zu
geben.
25
c. Den auf Hintergrundgespräche bezogenen Anträgen zu 3, zu 4 und zu 5 - jeweils mit ihrer ersten Teilfrage - sowie zu 7 ist demgegenüber Erfolg beschieden.
In den Hintergrundgesprächen übermittelt der Bundesnachrichtendienst von
sich aus - das heißt, ohne hierzu verpflichtet zu sein - und unter eigener Themenwahl Informationen (sog. Eigeninformationen) vertraulich an ausgewählte
Journalisten. Diese Gespräche können bei sachgerechter Auswahl der Teilnehmer als individuelle Kommunikationsform "im kleinen Kreis" im Rahmen des
behördlichen Organisationsermessens auf Grund der Befugnis des Bundesnachrichtendienstes zur Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit durchgeSeite 14 von 23