<Hrsg.>, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 11, 121 ff.; Schoch, AfP 2010,
313 <319 f.>).
22
Die praktische Konkordanz zwischen den konfligierenden Grundrechtspositionen der Presse und der privaten Dritten, die im Anwendungsbereich der Landespressegesetze auf einfachgesetzlicher Grundlage hergestellt werden kann,
muss bei Auskunftsbegehren der Presse gegenüber Bundesbehörden mangels
einer Regelung des einfachen Bundesgesetzgebers im Rahmen der Auslegung
und Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergestellt werden. Setzt sich der
verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch im Rahmen der durchzuführenden
Abwägung durch, ist verfassungsrechtlich determiniert, dass die Belange der
Presse überwiegen. In Gestalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG selbst besteht dann
eine hinreichende Ermächtigung für die mit der Auskunftserteilung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte Dritter (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015
- 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 41). Diese Konstellation entspricht derjenigen, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf den - gleichfalls verfassungsunmittelbaren - parlamentarischen Informationsanspruch aus Art. 38
Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG und die damit verbundene Auskunftspflicht der Bundesregierung gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteile vom
21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 [ECLI:DE:BVerfG:2014:
es20141021.2bve000511] - BVerfGE 137, 185 Rn. 185 und vom 7. November
2017 - 2 BvE 2/11 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20171107.2bve000211] - BVerfGE
147, 50 Rn. 244 f., jeweils unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 14. März
2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060314.1bvr208703] BVerfGE 115, 205 <233 f.>).
23
b. An den dargestellten Maßgaben gemessen, kann der Kläger mit dem Antrag
zu 11 nicht durchdringen. Dies ist jedenfalls deshalb der Fall, weil das mit dem
Antrag verfolgte Interesse der Presse an einer Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls wann und wie der Bundesnachrichtendienst das Bundeskanzleramt
als nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BNDG aufsichtsführende Stelle über Äußerungen seines Präsidenten in einem Zeitungsinterview zu dem Thema einer Beteiligung
der sog. Gülen-Bewegung an dem türkischen Militärputsch unterrichtet hat,
hinter das schutzwürdige öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes zurücktreten muss. Letzteres erforSeite 13 von 23