Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 10 ff. und Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A
1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 50 ff.).
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Liegt dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse gegenüber
Bundesbehörden - wie dargelegt - ein umfassendes Abwägungsmodell zu Grunde, erweist sich keine dieser Ausprägungen als von vornherein abwägungsfest
im Sinne eines Vorrangs des öffentlichen Geheimhaltungsinteresses vor dem
Informationsinteresse der Presse. So wird sich zwar insbesondere das Interesse
an einem Geheimschutz für die operativen Vorgänge des Bundesnachrichtendienstes, ohne dass hierzu nähere Darlegungen seitens der Beklagten erforderlich sind, in der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse regelmäßig durchsetzen. Auch insoweit ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zu dem parlamentarischen Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls der Zeitablauf als bedeutsamer, wenn auch nicht allein ausschlaggebender Faktor in
Rechnung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 BVerfGE 146, 1 Rn. 124), so dass eine drohende Offenlegung lange Zeit zurückliegender operativer Vorgänge nur dann zu einem Ausschluss des Auskunftsanspruchs führt, wenn noch, was dann besonderer Darlegung durch die Beklagte
bedarf, die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise besteht (für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch:
BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 58; enger
im Sinne eines abwägungsfesten Funktionsbereichs noch: BVerwG, Beschlüsse
vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:200715B6VR1.15.0] Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 5 Rn. 9 ff. und vom 22. September 2015 - 6 VR
2.15 - NVwZ 2016, 945 Rn. 16).
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ee. Private Interessen, denen bei der im Rahmen des verfassungsunmittelbaren
Auskunftsanspruchs der Presse gegenüber Bundesbehörden durchzuführenden
Abwägung Vorrang vor dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Informationsinteresse der Presse zuzubilligen ist, können sich insbesondere aus den
Grundrechten Dritter ergeben. Dies entspricht der zu den Auskunftsansprüchen
nach den Landespressegesetzen geübten Rechtspraxis (dazu unter Hinweis auf
landesrechtliche Besonderheiten: Burkhardt, in: Löffler/Sedelmeier/Burkhardt
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