Spielräumen der auf Informationszugang in Anspruch genommenen Bundesregierung für die Beurteilung von Auswirkungen einer Informationserteilung auf
die internationalen bzw. auswärtigen Beziehungen (BVerwG, Urteile vom
29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 13 ff., 20 und vom
29. Juni 2016 - 7 C 32.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:290616U7C32.15.0] - Buchholz 406.252 § 8 UIG Nr. 2 Rn. 28 ff.) geht fehl. Ein Gestaltungsspielraum, wie
ihn das Grundgesetz der Bundesregierung für die Regelung der genannten Beziehungen einräumt (dazu: BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 [ECLI:
DE:BVerfG:2008:es20080507.2bve000103] - BVerfGE 121, 135 <158>), steht
dem Bundesnachrichtendienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht zu. Es
liegt überdies auf der Hand, dass eine bloße Überprüfbarkeit auf Willkür, wie sie
der Beklagten vorschwebt, keine substantielle gerichtliche Kontrolle des informationellen Handelns des Bundesnachrichtendienstes darstellen würde.
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dd. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste ist ein Erfordernis des Staatswohls, das das Bundesverfassungsgericht als Grenze des parlamentarischen Informationsanspruchs aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20
Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt hat (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE
1/15 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20170613.2bve000115] - BVerfGE 146, 1
Rn. 94 f., 109, 112 ff.) und das als überwiegendes öffentliches Interesse in den
Kanon der Auskunftsverweigerungsgründe nach den Landespressegesetzen eingeordnet werden kann (vgl. Burkhardt, in: Löffler/Sedelmeier/Burkhardt
<Hrsg.>, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 113, 118). Dieses Erfordernis
bildet im Hinblick auf den Bundesnachrichtendienst auch die allgemeine Begrenzung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse im öffentlichen Interesse. Es findet nach der Rechtsprechung des Senats
- umschrieben als Sicherung der Erfüllung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG benannten Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes - spezielle Ausprägungen in
dem Schutz der operativen Vorgänge des Dienstes, dem Schutz seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, dem Schutz seiner Arbeitsweise und Methodik, dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Enttarnung sowie in
dem nachrichtendienstlichen Quellenschutz (BVerwG, Beschluss vom 11. April
2018 - 6 VR 1.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:110418B6VR1.18.0] - NVwZ 2018,
902 Rn. 18; für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch: BVerwG, Beschluss
vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] Seite 11 von 23

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