ren Auskunftsanspruch der Presse begrenzen können, sind von dem Bundesnachrichtendienst darzulegen und durch das Gericht grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen. Eine in diesem
Rahmen gebotene Geheimhaltung wird durch das Verfahren nach § 99 Abs. 2
VwGO gewährleistet.
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Ein nur einer Willkürkontrolle zugänglicher behördlicher Beurteilungsspielraum, wie ihn die Beklagte für den Bundesnachrichtendienst im Hinblick auf
die Einschätzung der Sicherheitsrelevanz von begehrten Auskünften reklamiert,
ist nach der Entscheidungspraxis des Senats nicht gegeben (BVerwG, Urteil vom
24. Januar 2018 - 6 A 8.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:240118U6A8.16.0] - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 35 i.V.m. Rn. 31; für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019,
2186 Rn. 40 ff.). Es besteht keine Grundlage für die Anerkennung eines solchen
Spielraums. Für die Rechtfertigung eines administrativen Letztentscheidungsrechts am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - abgesehen von dem im Fall eines verfassungsunmittelbaren Anspruchs nicht erfüllbaren Erfordernis einer eindeutigen
einfachgesetzlichen Verankerung - vor allem eines hinreichend gewichtigen, am
Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrunds für die
Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte. Darüber hinaus müssen den
Fachgerichten genügend Möglichkeiten und in deren Rahmen auch die Pflicht
zu einer substantiellen Kontrolle des administrativen Handelns verbleiben (zusammenfassend m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 [ECLI:
DE:BVerwG:2016:170816U6C50.15.0] - BVerwGE 156, 75 Rn. 32). Beide Voraussetzungen sind in Bezug auf die von der Beklagten befürwortete Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle der Sicherheitsrelevanz von Informationen,
deren Erteilung die Presse von dem Bundesnachrichtendienst begehrt, nicht
erfüllt.

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Die entsprechende Beurteilung ist nicht derart durch prognostische, wertende
oder gestaltende Elemente geprägt, die sich einer Würdigung nach den Kategorien von falsch und richtig entziehen, dass ein Abweichen von dem Grundsatz
der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sachlich gerechtfertigt
wäre. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich
mit den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten
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