Beweis zurückzuweisen. Sie mußten auch den von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweis nicht erheben.
I.
Die Verwertung der aus der Gesprächsbeobachtung stammenden Beweise verstößt
nicht gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 10 GG, das diese zwar
nicht ausdrücklich, wohl aber der Sache nach neben den von ihr benannten Grundrechten als verletzt gerügt hat.

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1. Die Erfassung der Gesprächsdaten durch die Deutsche Bundespost und die Verwertung der so erlangten Informationen durch die Gerichte berühren allerdings das
Fernmeldegeheimnis.

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a) Die Telefongespräche der Beschwerdeführerin sowie die über ihren Fernsprechanschluß hergestellten Telefonverbindungen unterliegen nach Inhalt und Umständen
dem Schutz von Art. 10 Abs. 1 GG.

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Art. 10 Abs. 1 GG gehört zu den Grundrechten, die die Privatsphäre schützen (vgl.
BVerfGE 67, 157 <171>). Gegenstand des Schutzes sind Kommunikationen, die wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf Übermittlung durch Dritte,
typischerweise die Post, angewiesen sind. Das Grundrecht soll jener Gefahr für die
Vertraulichkeit der Mitteilung begegnen, die sich gerade aus der Einschaltung eines
Übermittlers ergibt. Seine besondere Bedeutung gewinnt es aus der Erfahrung, daß
der Staat unter Berufung auf seine eigene Sicherheit sowie die Sicherheit seiner Bürger häufig zum Mittel der Überwachung privater Kommunikation gegriffen hat. Dabei
kommt es ihm zustatten, daß als Vermittler überwiegend die staatlich betriebene Post
auftritt. Der Zugriff wird dadurch sowohl leichter als auch unauffälliger. Die Tragweite
des Postgeheimnisses ist daher verkürzt, wenn man es primär als Schutz vor den Bediensteten der Post ansieht. Der Grundrechtsschutz bezieht sich historisch und aktuell vor allem auf die staatlichen Sicherheitsbehörden. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht herausgestellt, daß Art. 10 GG nicht nur den Einzelnen
gegenüber der Post, sondern auch Bürger und Post gegenüber anderen staatlichen
Stellen schützt (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>).

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Den grundrechtlichen Schutz genießt in erster Linie der Kommunikationsinhalt. Es
ist Sache der am Kommunikationsvorgang Beteiligten, darüber zu bestimmen, wer
von dem Inhalt Kenntnis erlangen soll. Der Schutz erstreckt sich aber auch auf den
Kommunikationsvorgang. Geschützt sind hier die näheren Umstände des Fernmeldeverhältnisses. Dazu zählt insbesondere die Tatsache, ob und wann zwischen welchen Personen und Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat
oder versucht worden ist (vgl. BVerfG, a.a.O.).

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Auf die Erfassung kommunikationsrelevanter Daten kann freilich nicht gänzlich verzichtet werden, wenn nicht die Übermittlung selber unmöglich werden soll. Für die
Postbeförderung sieht § 5 Abs. 2 PostG daher Ausnahmen vom Postgeheimnis vor,
wenn sie zur betriebsbedingten Abwicklung des Postdienstes erforderlich sind. Be-

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