leistungen, mit deren Hilfe der betroffene Bürger die Anonymität eines bedrohenden
oder belästigenden Anrufers aufheben könne. Zwar bewege sich die Weitergabe der
erhobenen Daten nicht mehr im Rahmen des Überwachungsrechts zur Verhinderung
des Mißbrauchs. Da dem Antragsteller aber nur die zu seinem Anschluß hergestellten Verbindungen mitgeteilt würden, sei die Datenweitergabe durch dessen Verzicht
auf die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gerechtfertigt.
In den §§ 7, 8 TDSV seien seit 1. Juli 1991 bereichsspezifische Datenschutzregelungen enthalten. Die Befugnis zum Erlaß von Vorschriften zur Verhinderung einer
mißbräuchlichen Verwendung von Telekommunikationseinrichtungen ergebe sich
nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 30 Abs. 2 PostVerfG. Dort werde auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze verwiesen. Auf ins einzelne gehende Regelungen im Gesetz habe der Gesetzgeber verzichtet, um eine ungehinderte Weiterentwicklung der Telekommunikation zu ermöglichen. Die
Notwendigkeit, die gesetzliche Regelung entwicklungsoffen zu formulieren, ergebe
sich auch aus der schon eingeleiteten Harmonisierung der Regelungen innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft.
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2. Nach Auffassung des Justizministeriums Baden-Württemberg sind die angegriffenen Urteile einfachrechtlich bedenklich, aber von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
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Da die Beschwerdeführerin zur Unterlassung verurteilt worden sei, habe ihre Urheberschaft für die anonymen Anrufe zu den klagebegründenden Tatsachen gehört.
Die Klägerin habe die Urheberschaft zwar behauptet, dafür aber keinen Beweis angeboten. Möglicherweise hätte die Klage schon deshalb abgewiesen werden müssen. Auf jeden Fall hätten aber die von der Beschwerdeführerin angebotenen Gegenbeweise erhoben werden müssen. Aus diesen einfachrechtlichen Bedenken könnten
jedoch keine Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG und gegen rechtsstaatliche Grundsätze (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitet werden. Die Beweiserhebung sei unterblieben, weil die Gerichte die Beweisantritte der Beschwerdeführerin als unerheblich angesehen hätten. Es begründe aber keinen Gehörsverstoß,
wenn die Gerichte den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen
oder materiellen Rechts unberücksichtigt ließen.
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Die angegriffenen Urteile verstießen auch noch nicht gegen Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung. Das Bundesverfassungsgericht verwende insoweit
einen eingeschränkten Prüfungsmaßstab, dem die Handhabung des Beweisrechts
durch die Gerichte im vorliegenden Fall standhalte.
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B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Zwar sind die Angaben über den
Fernsprechverkehr ohne ausreichende gesetzliche Grundlage gewonnen und an die
Klägerin des Ausgangsverfahrens weitergegeben worden. Die Zivilgerichte waren
gleichwohl verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, den von der Klägerin angebotenen
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