gründet; auch das Angebot von Fangschaltungen und Zählervergleichseinrichtungen
durch die Deutsche Bundespost TELEKOM sei grundrechtlich nicht zu beanstanden.
Fangschaltungen ermöglichten es einem Teilnehmer, durch Wählen einer ihm zugeteilten Nummer während des Telefonates die Verbindung aufrechtzuerhalten und
den Anschluß, von dem aus er angerufen werde, feststellen zu lassen. Sie seien regelmäßig nur möglich, wenn die betroffenen Anschlüsse in demselben Ortsnetz lägen. In anderen Fällen seien Zählervergleichseinrichtungen erforderlich, die am Anschluß des verdächtigen Fernsprechteilnehmers angebracht würden. Registriert
würden alle von diesem Anschluß abgehenden Telefonate nach Datum, Zeitpunkt
des Beginns und des Endes, angewähltem Anschluß sowie Zahl der Gebühreneinheiten. Mitgeteilt würden allerdings nur die zum Anschluß des Antragstellers hergestellten Verbindungen. Die gespeicherten Daten würden vor der Mitteilung gelöscht.
Bei einer umfassenden Ausrüstung mit digitalisierter Vermittlungstechnik seien Zählervergleichseinrichtungen in Zukunft nicht mehr erforderlich. Es bräuchten dann entsprechend den Fangschaltungen - nur noch die bei dem Belästigten ankommenden Anrufe aufgezeichnet zu werden.

34

Das Anbringen einer Fangschaltung stelle keinen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG dar,
weil das Fernmeldegeheimnis nicht zwischen den am Fernsprechvorgang Beteiligten
gelte. Es stehe ihnen frei, sich gegenüber Dritten zu Inhalt und Umständen ihres Telefonats zu äußern. Sie könnten auch auf den Grundrechtsschutz aus Art. 10 Abs. 1
GG verzichten und sich mit einer Überwachung ihrer Gespräche einverstanden erklären. Dafür genüge das Einverständnis eines der Teilnehmer. Zwar fehle dieses Einverständnis bei der Zählervergleichseinrichtung, weil nicht nur die zum Antragsteller
hergestellten, sondern alle vom überwachten Apparat ausgehenden Verbindungen
aufgezeichnet würden; dies sei aber grundrechtlich nicht zu beanstanden, weil es zur
Verhütung des Mißbrauchs erforderlich sei. Das Fernmeldegeheimnis sei insoweit
immanent begrenzt.

35

Aus dem Benutzungsverhältnis zwischen der Deutschen Bundespost und dem
Fernsprechteilnehmer ergebe sich ein Überwachungsrecht zur Verhütung von Mißbrauch. Der ordnungsgemäße Gebrauch der Fernsprecheinrichtungen stelle eine betriebsbedingte Schranke des Schutzbereiches von Art. 10 Abs. 1 GG dar. § 7 Fernmeldeanlagengesetz (FAG) gebe dem Teilnehmer nur das Recht zu einem
ordnungsgemäßen Gespräch. Diese Einschränkung der Zulassung sei von jeher Inhalt des postalischen Leistungsangebotes gewesen; dieses habe sich nie auf die
technische Bereitstellung der Anlage beschränkt.

36

Die immanente Begrenzung des Benutzungsrechts auf den ordnungsgemäßen
Fernsprechverkehr entspreche der Funktion der Deutschen Bundespost als bundesunmittelbarer Verwaltung gemäß Art. 87 Abs. 1 GG. Mit dieser Stellung und in Anbetracht der übertragenen Monopolrechte obliege es der Deutschen Bundespost, die
Bürger vor Schäden zu schützen, die aus der Bereitstellung der Technik erwachsen
könnten. Sie genüge dieser Schutzpflicht durch das Angebot entsprechender Dienst-

37

7/17

Select target paragraph3