zur Begründung ausgeführt:
Die Beweisverwertung der Fangschaltungsergebnisse der Deutschen Bundespost
sei zulässig; ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG und
die §§ 100 a und 100 b StPO liege nicht vor. Zwar schütze das Fernmeldegeheimnis
nicht nur den Inhalt von Ferngesprächen, sondern auch die näheren Umstände, unter
denen sie geführt würden. Dazu gehöre auch, ob zwischen bestimmten Personen
überhaupt ein Gespräch stattgefunden habe. Lasse ein Fernsprechteilnehmer bei
Eingriffen in seine Privatsphäre eine Fangschaltung anbringen, um festzustellen, wer
bei ihm angerufen habe, so werde dadurch das Fernmeldegeheimnis jedoch nicht
verletzt, weil es nicht zwischen Anrufendem und Angerufenem gelte.

28

Das Landgericht habe zutreffend aus den dargelegten Umständen auf die zumindest mittelbare Täterschaft der Beschwerdeführerin geschlossen. Die rein theoretische Möglichkeit, daß Dritte sich unberechtigterweise Zugang zur Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Freundes verschafft und von dort aus die Klägerin
angerufen haben könnten, reiche nicht aus, die nach § 286 ZPO gewonnene Überzeugung zu erschüttern. Die zahlreichen Anrufe aus dieser Wohnung bei der Klägerin ließen sich nur dadurch erklären, daß sie von der Beschwerdeführerin veranlaßt
worden seien.

29

III.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor:

30

Die Zivilgerichte hätten die Fangschaltungsergebnisse nicht als Beweis verwerten
dürfen, weil diese rechtswidrig gewonnen worden seien. Dazu hätte es eines richterlichen Beschlusses gemäß § 100 b StPO bedurft. Der Begriff "Fernmeldeverkehr" in
§§ 100 a und 100 b StPO umfasse nicht nur den Inhalt eines Gesprächs, sondern
auch die damit verbundenen Vorgänge wie das Anwählen des Gesprächspartners.

31

Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Gerichte die von ihr angebotenen Beweise dafür, daß sie als Anruferin ausscheide, nicht
erhoben hätten. Die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf einer unzulässigen
Beweislastumkehr zu ihren Lasten. Durch die Ergebnisse der Fangschaltung sei
nicht ihre Täterschaft bewiesen, sondern nur der Umstand, daß die Telefonate von
ihrer Wohnung ausgegangen seien. Es werde ihr zugemutet, einen Negativbeweis
nicht nur für sich und ihren Freund, sondern für eine beliebig verlängerbare Reihe unbekannter Dritter zu führen. Dies widerspreche einem rechtsstaatlich fairen Verfahren, weil ihr eine Beweisführung abverlangt werde, die unerfüllbar sei.

32

IV.
1. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister für Post und Telekommunikation geäußert. Nach seiner Auffassung ist die Verfassungsbeschwerde nicht be-

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