die berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und der
Betroffenen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind insbesondere Vorschriften zu erlassen, soweit zur Sicherung der Richtigkeit
des Leistungsentgelts, zur Störungsbeseitigung oder zur Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Telekommunikationseinrichtungen der Deutschen Bundespost TELEKOM personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet oder soweit nach § 14 a Abs. 1
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen Nachrichteninhalte verarbeitet werden.
Einen Hinweis gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG auf Einschränkungen von Art. 10
Abs. 1 GG enthalten die Gesetze nicht.

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II.
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhielt seit etwa März 1985 - zunächst
über den Telefonanschluß des von ihr betriebenen Cafés und dann über ihren Privatanschluß - wiederholt anonyme Anrufe. Da sie mit dem früheren Freund der Beschwerdeführerin befreundet ist, vermutete sie in dieser die Anruferin. Nachdem sie
entsprechende Vorwürfe erhoben hatte, wurde sie von der Beschwerdeführerin auf
Unterlassung der Behauptung verklagt. In diesem Rechtsstreit gab sie eine Unterlassungserklärung ab. Der Rechtsstreit wurde daraufhin für erledigt erklärt; die Kosten
des Verfahrens wurden ihr auf- erlegt.

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Als es in der Folgezeit erneut zu anonymen Anrufen kam, ließ die Klägerin des Ausgangsverfahrens von der Deutschen Bundespost eine Zählervergleichseinrichtung
installieren, in die ihr Telefonanschluß und der Anschluß des neuen Freundes der
Beschwerdeführerin, bei dem diese seit September 1986 wohnte, einbezogen wurden. Im Überwachungszeitraum vom 26. September bis zum 30. Dezember 1986
wurden neun und vom 16. Februar bis zum 31. März 1987 sieben Anrufe vom Apparat des Freundes zum Anschluß der Klägerin des Ausgangsverfahrens festgestellt.
Diese verklagte nunmehr die Beschwerdeführerin auf Unterlassung und Schadensersatz (unter anderem Kosten der Gesprächsbeobachtung und des vorangegangenen
Gerichtsverfahrens).

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2. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es stehe fest, daß die Klägerin zwischen dem 26. November 1986 und dem 26. März 1987 vom Telefonanschluß des
Freundes der Beschwerdeführerin aus sechzehnmal angerufen worden sei. Aufgrund
aller Umstände habe das Gericht gemäß § 286 ZPO die Überzeugung gewonnen,
daß die Anrufe von der Beschwerdeführerin veranlaßt worden seien. Auf ihren Vortrag, sie habe sich zu den fraglichen Zeiten andernorts aufgehalten, komme es deshalb nicht an, weil in diesem Fall davon auszugehen sei, daß sie einen Dritten mit den
Anrufen beauftragt habe. Ein unbeteiligter Dritter sei als Anrufer praktisch auszuschließen.

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3. Das Oberlandesgericht hat die Berufung im wesentlichen zurückgewiesen und

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