steller mitgeteilt werden.
(2) Der Kunde des Anschlusses, von dem die als bedrohend oder
belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen sind, ist zu unterrichten, daß über die diese Anrufe betreffenden Verbindungen Auskunft erteilt wurde. Davon kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß ihm aus dieser Mitteilung
wesentliche Nachteile entstehen können und diese Nachteile bei
Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Anrufers als wesentlich schwerwiegender erscheinen. Auf begründeten Antrag des
Kunden des Anschlusses, von dem die als bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen sind, ist dieser über die
Auskunftserteilung zu unterrichten.

18

Die TELEKOM-Datenschutzverordnung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 30
des Postverfassungsgesetzes (Art. 1 des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989,
BGBl. I S. 1026). Die Vorschrift lautet:

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§ 30
Rechtsverordnungen des Post- und Fernmeldewesens

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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Unternehmen durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation durch Rechtsverordnung Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Unternehmen Deutsche
Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM
sowie der gemäß § 25 Abs. 2 bestimmten Pflichtleistungen des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTBANK zu erlassen. Sie
kann dabei insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß,
den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen und die
Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am
Post- und Fernmeldeverkehr Beteiligten einschließlich der Haftungsregelungen im Bereich des Unternehmens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie die Bedingungen, zu denen Endeinrichtungen anzuschließen sind, festlegen. Hierbei sind die Interessen der
Beteiligten ausgewogen zu berücksichtigen.

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(2) Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der Unternehmen
durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation durch
Rechtsverordnung Vorschriften für die Unternehmen der Deutschen
Bundespost zum Schutz personenbezogener Daten der am Postund Fernmeldeverkehr Beteiligten. Die Vorschriften haben dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung und Verarbeitung auf das Erforderliche, sowie
dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind

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