§7
Störungen und Mißbrauch von Telekommunikationseinrichtungen und Telekommunikationsdienstleistungen

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(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, zur

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1. Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen und
Fehlern der Fernmeldeanlagen die Bestandsdaten (§ 4) und Verbindungsdaten (§ 5) der Kunden und Beteiligten erheben, verarbeiten
und nutzen;

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2. Aufdeckung des strafbaren Mißbrauchs von Fernmeldeanlagen
und der mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen Verbindungsdaten (§ 5) erheben, verarbeiten
und nutzen.

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(2) Soweit es zur Verhütung und Aufdeckung mißbräuchlicher Inanspruchnahme von Mobilfunknetzen erforderlich ist, darf die Deutsche Bundespost TELEKOM die in Mobilfunknetzen erhobenen Verbindungsdaten in der Weise verarbeiten und nutzen, daß aus dem
Gesamtbestand aller Abrechnungszeiträume eines Monats die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die
tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht strafbaren Mißbrauchs
von Fernmeldeanlagen oder der mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen begründen. Die Daten
der anderen Verbindungen sind unverzüglich zu löschen, sofern ihre
weitere Speicherung nicht nach einer anderen Vorschrift dieser Verordnung zulässig ist.

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(3) Die Verarbeitung nach Absatz 2 Satz 1 ist nur mit der Zustimmung des Bundesministers für Post und Telekommunikation zulässig. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor der Zustimmung anzuhören.

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§8
Mitteilen ankommender Verbindungen

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(1) Einem Kunden (Antragsteller), der glaubhaft macht, daß bei
seinem Anschluß anonyme bedrohende oder belästigende Anrufe
ankommen, kann auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Anschlüsse erteilt werden, von denen nach seinen Angaben die bedrohenden oder belästigenden Anrufe ausgegangen sind. Dabei dürfen
die Rufnummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindung und
der Verbindungsversuche erhoben, gespeichert und dem Antrag-

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