Deutsche Bundespost in das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG eingreift und ob dafür
eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht.
I.
Die Deutsche Bundespost stellt den Fernsprechteilnehmern Fangschaltungen und
Zählervergleichseinrichtungen als Dienstleistungen zur Identifizierung anonymer Anrufer zur Verfügung. Rechtsgrundlage für die Dienstleistungen war bis zum 31. Dezember 1987 - in diesen Zeitraum fallen die umstrittenen Vorgänge - § 38 Abs. 3
Satz 1 der Fernmeldeordnung (FO) in der Fassung vom 5. Mai 1971 (BGBl. I S. 541).
Die Vorschrift lautete:
2
§ 38
Fernsprechauftragsdienst und zusätzliche Dienste
(1) und (2) ...
3
4
(3) Auf Antrag des Teilnehmers übernimmt die Deutsche Bundespost zur Vergleichung der Gesprächszählung die Beobachtung von
Teilnehmeranschlüssen. ...
5
Die Fernmeldeordnung fand ihre Ermächtigungsgrundlage in § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 676). Die Vorschrift lautete:
6
§ 14
Benutzungsverordnungen
7
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen erläßt
nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrats oder der Bundesregierung (§ 13) die Rechtsverordnungen über die Bedingungen
und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und
Fernmeldewesens (Benutzungsverordnungen), die Rechtsverordnungen über Gebühren im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft, die Rechtsverordnungen über Gebühren für den
Postreisedienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr. Die Benutzungsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrats.
8
Vom 1. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1991 bestimmten sich die
genannten Dienstleistungen nach § 84 Abs. 1 Nr. 6.1 und 6.2 der
Telekommunikationsordnung (TKO). Seit dem 1. Juli 1991 werden
Fangschaltungen und Zählervergleichseinrichtungen auf der Grundlage von §§ 7 und 8 der Verordnung über den Datenschutz bei
Dienstleistungen
der
Deutschen
Bundespost
TELEKOM
(TELEKOM-Datenschutzverordnung - TDSV) vom 24. Juni 1991
(BGBl. I S. 1390) angeboten. Diese Vorschriften lauten:
9
2/17