Nr. 2 TDSV) sowie an Kunden, die Bedrohungen oder Belästigungen glaubhaft machen, weiterzugeben (§ 8 Abs. 1 TDSV). Ob diese Vorschriften einen ausreichenden Schutz des Fernmeldegeheimnisses enthalten, bedarf hier keiner Entscheidung.
Der Verordnung liegt jedenfalls keine ausreichende parlamentarische Ermächtigung
zugrunde. Entgegen der Ansicht des Bundespostministers enthält § 30 Abs. 2 PostVerfG eine solche Ermächtigung nicht. Nach § 30 Abs. 2 PostVerfG erläßt die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Unternehmen der
Deutschen Bundespost zum Schutz personenbezogener Daten der am Post- und
Fernmeldeverkehr Beteiligten. Darauf nimmt Satz 4 Bezug, wenn er vorschreibt, daß
"in diesem Rahmen" insbesondere Vorschriften zu erlassen sind, soweit zur Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Telekommunikationseinrichtungen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden.
Seinem Wortlaut nach ermächtigt § 30 Abs. 2 PostVerfG ausdrücklich nur zum Erlaß von Datenschutzvorschriften, nicht aber zum Erlaß von Vorschriften über die Erhebung der Daten selbst. Er ordnet den Erlaß von Datenschutzbestimmungen an,
"soweit" personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet "werden". Auch aus der
Entstehungsgeschichte des § 30 Abs. 2 PostVerfG läßt sich nicht erkennen, daß mit
dieser Vorschrift eine Ermächtigungsgrundlage für die Einrichtung von Fangschaltungen und Zählervergleichseinrichtungen bereitgestellt werden sollte. Weder die Begründung der Bundesregierung zu § 30 Abs. 2 PostVerfG - im Entwurf § 26 Abs. 2 (BT-Drucks. 11/2854, S. 45 f.) noch der Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen vom 7. April 1989 (BT-Drucks. 11/4316, S. 78 f.) enthalten Hinweise
darauf, daß über den Erlaß von Datenschutzvorschriften hinaus zur Erhebung von
personenbezogenen Daten durch Fangschaltungen und Zählervergleichseinrichtungen ermächtigt werden sollte. Dieser Befund wird auch dadurch gestützt, daß das
Gesetz keinen Hinweis nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG enthält.

65

Daß die Deutsche Bundespost zum Zwecke der Mißbrauchsabwehr Fernsprechdaten erheben darf, ist in § 30 Abs. 2 Satz 4 PostVerfG vielmehr stillschweigend vorausgesetzt. Eine solche unausgesprochene Annahme wird den Anforderungen des
Gesetzesvorbehalts jedoch nicht gerecht. Dessen Sinn erschöpft sich nicht in einer
förmlichen Kompetenzverteilung zwischen den Staatsorganen. Wenn das Grundgesetz die Einschränkung von grundrechtlichen Freiheiten und den Ausgleich zwischen
kollidierenden Grundrechten dem Parlament vorbehält, so will es damit sichern, daß
Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der
Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten,
und die Volksvertretung anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären. Diese Funktion kann der Gesetzesvorbehalt
aber nur erfüllen, wenn die Ermächtigung zum Freiheitseingriff im Gesetz nicht bloß
unausgesprochen vorausgesetzt, sondern ausdrücklich offengelegt wird. In der Unterstützung dieses Zwecks findet auch das Gebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seinen eigentlichen Sinn.

66

14/17

Select target paragraph3