gen werden. Die Betroffenen wären weitgehend schutzlos gestellt.
In derartigen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht schon häufiger einen verfassungswidrigen Rechtszustand vorübergehend hingenommen, um eine Lage zu verhindern, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch ferner stünde als der
bisherige Zustand (vgl. BVerfGE 33, 1 <12 f.>; 33, 303 <347>; 41, 251 <267>; 45,
400 <420>; 48, 29 <38>). Diese Überlegung gilt auch hier. Ein Gesetz, welches Gesprächsbeobachtungen zur Abwehr bedrohender oder belästigender anonymer Anrufe erlaubte, wäre bei angemessenem Ausgleich der betroffenen Grundrechte, hinreichenden
verfassungsrechtlichen
Vorkehrungen
und
wirksamer
Mißbrauchssicherung verfassungsrechtlich zulässig. Sein Fehlen hinterläßt eine
Schutzlücke. Bei einer Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlichen Mangel, der
in dem Fehlen einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage besteht, und dem verfassungsrechtlichen Defizit, das im Fehlen des Persönlichkeits- und Gesundheitsschutzes gegenüber anonymen Anrufen liegt, geht der Schutz der Rechtsgüter aus Art. 2 GG vor.
Während dort nur die ausreichende gesetzliche Grundlage eines materiell an sich zulässigen Eingriffs fehlt, steht hier der materielle Grundrechtsschutz selber auf dem
Spiel. Bei Beachtung der dargelegten grundrechtlichen Anforderungen muß daher
die Gesprächsbeobachtung vorübergehend auch ohne die an sich erforderliche gesetzliche Grundlage hingenommen werden.

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c) Die Erhebung und Weitergabe der Gesprächsdaten ist hier auch nicht unter dem
Gesichtspunkt zu beanstanden, daß während der Übergangszeit in das Fernmeldegeheimnis nur eingegriffen werden darf, soweit dies zum Schutz der genannten
Rechtsgüter im konkreten Fall unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 41, 251 <267>). Es läßt
sich weder feststellen, daß die Deutsche Bundespost den Verdacht einer Belästigung
nicht sorgfältig geprüft hat, noch ist der Verfassungsbeschwerde zu entnehmen, daß
Daten über das unerläßliche Maß hinaus gespeichert oder für andere Zwecke verwendet werden. Da folglich die Gesprächsdaten trotz des Fehlens einer gesetzlichen
Grundlage nicht rechtswidrig erlangt waren, durften sie auch von den Zivilgerichten
als Beweis verwertet werden. Einer Klärung der Frage, ob und inwieweit aus einem
Grundrechtsverstoß bei der Beweiserhebung ein Beweisverwertungsverbot folgt, bedarf es daher im vorliegenden Fall nicht.

62

II.
In Fällen, in denen eine verfassungswidrige Rechtslage vorübergehend geduldet
werden muß, ist der Gesetzgeber freilich verpflichtet, alsbald einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen. Eine solche Pflicht besteht auch hier, denn das inzwischen novellierte Postrecht enthält ebenfalls keine ausreichende gesetzliche Grundlage für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG durch
Gesprächsbeobachtungen.

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Zwar ermächtigen nunmehr §§ 7 und 8 TDSV die Deutsche Bundespost TELEKOM
ausdrücklich, zur Aufdeckung mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Fernsprecheinrichtungen Verbindungsdaten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen (§ 7 Abs. 1

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