VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
-8wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in
den Aufgabennormen genannten Schutzgüter vorliegen.
Die Regelung soll Auskünfte der Kreditinstitute gewährleisten, um Informationen über
Geldströme und Kontobewegungen zur Feststellung von Tätern und Hintermännern
zu gewinnen (BT-Drs. 14/7386, S. 36) und eine bessere Einschätzung von finanziellen Ressourcen und Gefährlichkeit vornehmen zu können (BT-Drs. 14/7386, S. 39).
aa)

Auswertung

Informationsgewinnung
Die Befugnis wurde 29 Mal angewendet (davon 2 Verlängerungen, 2 Verlängerungen
mit Erweiterung, 2 Erweiterungen und 1 Änderung):
Quartal
Anordnungen

III/02

IV/02

I/03

II/03

III/03

IV/03

III/04

IV/04

4

4

5

1

4

4

4

3

Es ist umstritten, ob das Gesetz eine Auskunftspflicht begründet (vgl. einerseits Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 14/7386, allgemeine Begründung, S. 36; andererseits BfD, 19. TB. BT-Drs. 15/888, S. 110). Sanktionsmöglichkeiten im Falle der
Auskunftsverweigerung sind jedenfalls nicht vorgesehen. Dies hat bislang zu keinen
Problemen geführt. In keinem Fall wurde die Auskunftserteilung von den Instituten
abgelehnt.
Ziel von Anträgen nach § 8 Abs. 5 BVerfSchG war es u.a., finanzielle Transaktionen
„Arabischer Mujahedin“ aufzudecken, um finanzielle Unterstützungen für den von
ihnen betriebenen gewaltsamen „Jihad“, insbesondere die Förderung terroristischer
Anschläge, zu erkennen. Ein Antrag diente z.B. der Verifizierung der Annahme der
indirekten finanziellen Unterstützung des islamistischen Terrorismus durch Überweisung von Geldbeträgen an eine oder mehrere arabische Non-Governmental Organizations (NGO).

1

Dies sind:
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht (Nr. 2),
Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (Nr. 3) und
• Bestrebungen im Geltungsbereich des Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind (Nr. 4).

•
•

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