VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
-7Kosten
Eine Zuordnung von aufgewandten Kosten zu den im Rahmen der neuen Aufgabe
getätigten Maßnahmen ist nicht möglich. Zusätzliches Personal ist wegen des mit der
neuen Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 2 MADG verbundenen Aufgabenzuwachses im
MAD nicht eingestellt worden. Allerdings sind drei Personen aus dem vorhandenen
Personalbestand der MAD-Stellen in das MAD-Amt versetzt worden.
bb)
Schlussfolgerungen
Die praxisbewährte Regelung sollte unverändert beibehalten werden.
2.
Betroffenenangaben bei Übermittlungsersuchen
Mit Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Terrorismusbekämpfungsgesetz sind dem § 8 Abs. 1
BVerfSchG zwei Sätze angefügt worden, wonach ein Ersuchen des BfV um Übermittlung personenbezogener Daten nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten darf, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind; schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.
Damit sollte einer Forderung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz Rechnung getragen und durch ausdrückliche Regelung klargestellt werden, dass solche
Übermittlungen auch ohne Zustimmung des BMI (§ 19 Abs. 4 S. 2 BVerfSchG) zulässig sind, dabei aber auf das Unerlässliche beschränkt werden müssen.
Die bezweckten Klarstellungen wurden unmittelbar durch den Gesetzeswortlaut erreicht.
Die klaren Regelungen sollten unverändert beibehalten werden.
3.
Auskünfte von Banken, Finanzdienstleistern und Finanzunternehmen
a)
Bundesamt für Verfassungsschutz
Mit Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Terrorismusbekämpfungsgesetz ist in § 8 BVerfSchG
ein neuer Absatz 5 eingefügt worden. Das BfV darf danach im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am
Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen,